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Geschäftsbericht

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Aufgabe: Primär zur Information der Aktionäre oder Anteilseigner von Unternehmen bestimmter Bestandteil der Informationspolitik und somit auch der Öffentlichkeitsarbeit durch Unterrichtung insbesondere von Analysten, professionellen Investoren sowie Rating-Agenturen. Durch umfassende, entscheidungsrelevante Informationen über Geschäftsverlauf und Unternehmenslage sollen das Vertrauen der Marktteilnehmer und Kunden in die Geschäftspolitik der Unternehmensleitung gestärkt und eine günstige Mittelbeschaffung am Kapitalmarkt ermöglicht werden.

    2. Gestaltung: Der Geschäftsbericht enthält häufig den nach den handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Jahresabschluss, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und den Lagebericht. Oft werden stattdessen nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschlüsse veröffentlicht (vgl. befreiender Konzernabschluss). Darüber hinaus werden umfangreiche verbale und quantitative Informationen über Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsbereiche, Berichte von Vorstand und Aufsichtsrat (AR), Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Organen, Sozial- und Umweltberichte geliefert. Bereits früher wurden meist auf freiwilliger Basis auch Segmentberichte und Kapitalflussrechnungen veröffentlicht; für den Konzernabschluss s. § 297 I HGB.

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