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Revision von Geschäftsanteil vom 14.11.2018 - 11:12

Geschäftsanteil

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    allgemein Bezeichnung für Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft und ihrem Vermögen (vgl. z.B. § 719 I BGB). Die Terminologie ist in einzelnen Gesetzen allerdings unterschiedlich: Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedeutet der Geschäftsanteil die Mitgliedschaft des Gesellschafters als Inbegriff aller sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten (Mitgliedschafts-, Teilhaberechte). Im Genossenschaftsgesetz ist der Geschäftsanteil der durch die Satzung festgelegte Höchstbetrag, bis zu dem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (§ 7 Nr. 1 GenG), folglich eine abstrakte Beteiligungsgröße. Die Verfügungsbefugnis über den Geschäftsanteil hängt von der Gesellschaftsform ab: Während z.B. § 719 I BGB die Veräußerung des Geschäftsanteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich ausschließt (Ausnahme: Zustimmung der übrigen Gesellschafter), sind Geschäftsanteile an einer GmbH nach § 15 I GmbHG vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen frei übertragbar.

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