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Revision von Gesamthandsgemeinschaft vom 12.11.2018 - 18:27

Gesamthandsgemeinschaft

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    Gemeinschaft, bei der mehreren Personen (Gesamthänder) Rechte und Verbindlichkeiten bzw. Vermögen nicht anteilig (als ideelle oder reale Anteile), sondern als Sondervermögen „zur gesamten Hand” zustehen (Gesamthandsvermögen). Gesamthänder sind etwa gemeinschaftlich Eigentümer (Gesamthandseigentum) der Sachen des Gesamthandsvermögens. Forderungen, die zum Gesamthandsvermögen gehören, sind Gesamthandsforderungen, Verbindlichkeiten, für die die Gesamthänder gemeinschaftlich mit dem Sondervermögen haften, sind Gesamthandsschulden. Die Gesamthandsschuldner haften darüber hinaus i.d.R. noch persönlich als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB).

    Gesamthandsgemeinschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) (§ 705 BGB), die offene Handelsgesellschaft (oHG) (§ 105 II HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 II PartGG), die Kommanditgesellschaft (KG) (§ 161 II HGB), die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB), die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1485 BGB) und die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Gesamthandsgemeinschaften sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich Träger von eigenen Rechten bzw. Pflichten (Rechtsfähigkeit) (vgl. auch § 14 II BGB).

    Gegensatz: Bruchteilsgemeinschaft.

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