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geringstwertige und geringwertige Anlagegüter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Prinzip der Vollständigkeit der Bilanz konkurriert bei Anlagegütern mit dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Deshalb wird aus Vereinfachungsgründen die Aktivierung bestimmter Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht verlangt (vgl. Übersicht „geringst- und geringwertige Anlagegüter”).

     

    Handelsrechtliche Vereinfachungen

    Steuerrechtliche Vereinfachungen

    Geringstwertige Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten bis 250 Euro müssen nicht aktiviert werden; sie brauchen auch nicht ins Anlagengitter aufgenommen zu werden.

    Geringstwertige Wirtschaftsgüter bis 250 Euro können sofort als Betriebsausgabe behandelt werden (§ 6 IIa EStG)

    Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro können in einen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre aufzulösen ist.

    Geringwertige Vermögensgegenstände

    Ggf. Übernahme der steuerlichen Regelung sowohl hinsichtlich der Sofortabschreibung als auch hinsichtlich des Sammelpostens, da es sich um einen Posten von untergeordnetem Wert handelt (strittig).

    Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (§ 6 II EStG) können sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden; dann kann jedoch kein Sammelposten für die übrigen gebildet werden. Wird dieses Wahlrecht in Anspruch genommen, müssen alle geringwertigen Wirtschaftsgüter des Jahres mit Anschaffungskosten zwischen 410 und 1.000 Euro linear abgeschrieben werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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