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Revision von Genossenschaftsprüfung vom 04.03.2020 - 12:59

Genossenschaftsprüfung

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    durch § 53 GenG für alle Genossenschaften vorgeschriebene Pflichtprüfung, die der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung dient. Geprüft werden die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung, in diesem Rahmen ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Mio. Euro und deren Umsätze zwei Mio. Euro übersteigen, auch der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung sowie der Lagebericht zu prüfen. Die Genossenschaftsprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre, bei Genossenschaften mit mehr als zwei Mio. Euro Bilanzsumme (Bilanz) jährlich.
    Das alleinige Prüfungsrecht für alle Genossenschaften liegt bei Genossenschaftsverbänden (§ 55 GenG) und wird ihnen durch die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, verliehen (§ 63 GenG). Jede Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sein (§ 54 GenG).
    Kreditgenossenschaften unterliegen der Pflicht zur jährlichen Abschlussprüfung (Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung, Abschlussprüfung bei Kreditinstituten).

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