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Kreditgenossenschaft

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bei den Genossenschaftsbanken handelt es sich um Kreditinstitute, welche Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit repräsentieren und in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft firmieren. Diese gehören der genossenschaftlichen Bankengruppe an. Mit einer Genossenschaft soll die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bewirkt werden (Förderungsauftrag der Genossenschaften). Zur Gründung einer Genossenschaft benötigt man mindestens drei Personen, die einen festgelegten Geschäftsanteil übernehmen. Bei der Summe aller Geschäftsanteile eines Mitglieds einer Genossenschaft wird nur der eingezahlte Teil der Geschäftsanteile als Geschäftsguthaben bezeichnet. Volks- und Raiffeisenbanken sind dem Genossenschaftssektor zugehörig und stellen aufgrund der Zusammenarbeit mit Bausparkassen, wie der Schwäbisch Hall, der R+V Versicherung oder der Fondsgesellschaft Union Investment Allfinanzinstitute dar.

    2. Zusammensetzung: Aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit verfügt die Genossenschaftsbank über Organe, die die Gesellschaft nach außen hin vertreten: den Vorstand, den Aufsichtsrat sowie die Generalversammlung. Dem Vorstand, der aus mindestens zwei Personen bestehen muss, obliegt die Leitungsbefugnis, während hingegen der Aufsichtsrat als Kontrollorgan fungiert und aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Die Mitglieder der Genossenschaft haben eine Stimme in der Generalversammlung. Somit hat die Generalversammlung als drittes handlungsfähiges Organ u.a. die Befugnis inne, den Vorstand sowie den Aufsichtsrat zu wählen, Entscheidungen hinsichtlich der Gewinnverwendung zu treffen sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen. Die Gewinn- und Verlustverteilung in einer Genossenschaft richtet sich nach § 19 GenG. Hiernach findet die Gewinnverteilung zwischen den Mitgliedern im ersten Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen statt. Für die nachfolgenden Geschäftsjahre erfolgt die Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der von den Mitgliedern durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben.

    3. Entwicklung: Kreditgenossenschaften entstanden Mitte des 19. Jahrhunderts, als sich durch die Industrialisierung eine Lücke in der Kreditversorgung der kleineren kapitalschwächeren landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe auftat. 1843 gründeten fünfzig Bürger in Öhringen (Württemberg) die erste Kreditgenossenschaft unter dem Namen „Öhringer Privatspar- und Leihkasse“. Schulze-Delitzsch gründete 1850 im Bereich der gewerblichen Genossenschaften Vorschussvereine, deren Geschäftszweck in der Gewährung kurzfristiger Kredite aus Mitteln der Geschäftsguthaben der Mitglieder lag (Idee der Selbsthilfe). Diese gewerblichen Kreditgenossenschaften erhielten später die Unternehmensbezeichnung „Volksbanken“. Im Bereich der ländlichen Kreditgenossenschaften gründete Raiffeisen „Hilfsvereine“, die zunächst auf dem Prinzip der Wohltätigkeit basierten. Die Fortschritte der gewerblichen Kreditgenossenschaften veranlassten Raiffeisen später, vom karitativen Gedanken abzurücken und ebenfalls die Idee der Selbsthilfe aufzugreifen. Aus den Hilfsvereinen entwickelten sich Raiffeisen-Kreditgenossenschaften, die später als Spar- und Kreditbanken firmierten. Die Bemühungen, die Trennung der gewerblichen und der ländlichen Kreditgenossenschaften, die in der ideologischen (Selbsthilfe oder Staatshilfe) und in der historischen Entwicklung sowie im unterschiedlichen Kundenkreis (Stadt oder Land, Gewerbe oder Landwirtschaft) ihre Ursprünge hatte, aufzuheben, hatten erst in den 1970er-Jahren deutliche Erfolge. 1972 wurde der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) ins Leben gerufen. Kreditgenossenschaften werden heute fast ausschließlich als eingetragene Genossenschaften (mit beschränkter Haftpflicht) betrieben. In Ausnahmefällen firmiert eine Kreditgenossenschaft auch in der Rechtsform der AG, wie z.B. die Vereinigte Volksbank AG Sindelfingen. Auf die Nachschusspflicht der Mitglieder wird in der Praxis nicht zurückgegriffen, da im Rahmen der Einlagensicherung mit dem Garantiefonds und dem Garantieverbund Sicherungseinrichtungen bestehen, die auf einen Institutsschutz ausgerichtet sind. Darüber hinaus bieten die Kreditgenossenschaften durch die Zusammenarbeit in der genossenschaftlichen Finanzgruppe heute ein Universalleistungsprogramm an.

    Weitere Informationen unter www.bvr.de.

     

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