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Revision von Genehmigung vom 12.11.2018 - 18:26

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 184 I BGB nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, z.B. Genehmigung der Eltern (gesetzliche Vertreter) zu dem bereits erfolgten Abschluss eines Kauf-, Bank- bzw. Girovertrages ihres beschränkt geschäftsfähigen Kindes (§ 108 BGB). Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück; dieses ist dann von Anfang an gültig.

    Vorherige Zustimmung: Einwilligung.

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