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Revision von genehmigtes Kapital vom 14.11.2018 - 11:10

genehmigtes Kapital

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    autorisiertes Kapital, authorized capital; besondere Form der Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft (AG): Der Vorstand kann durch die Satzung oder einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung (HV) für höchstens fünf Jahre ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien (junge Aktien) gegen Einlagen bis zu einem bestimmten Nennbetrag, der als genehmigtes Kapital bezeichnet wird und nicht höher sein darf als die Hälfte des im Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, zu erhöhen (§ 202 AktG). Wurden von der AG Stückaktien emittiert (Emission), muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen (§ 202 III 3 i.V.m. § 182 I 5 AktG). Innerhalb dieser gesetzlichen Grenzen ist der Vorstand frei, ob und in welcher Höhe er tatsächlich neue Aktien ausgeben will. Er kann dies auch mehrfach tun, bis das genehmigte Kapital erschöpft ist. Gemäß § 202 III 2 AktG sollen neue Aktien, die bei entsprechender Satzungsregelung auch Belegschaftsaktien sein können (§ 202 IV AktG), allerdings nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. Sinn des genehmigten Kapitals ist es, den Vorstand in die Lage zu versetzen, je nach Kapitalbedarf und Situation am Kapitalmarkt das Grundkapital zu erhöhen, ohne (jeweils) zuvor einen Beschluss der HV herbeiführen zu müssen.

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