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Revision von Gemeinschaftskonto vom 27.02.2020 - 17:10

Gemeinschaftskonto

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    1. Begriff: Das Gemeinschaftskonto ist ein Bankkonto mit mindestens zwei Kontoinhabern. Kontoinhaber sind mehrere natürliche Personen gemeinsam. Aber auch mehrere juristische Personen oder mehrere Unternehmungen können gemeinschaftlich als Kontoinhaber in Erscheinung treten. Die Bezeichnung Gemeinschaftskonto allein sagt noch nichts darüber aus, ob es sich gleichzeitig um ein Eigenkonto oder um ein Treuhandkonto handelt. Im Einlagengeschäft der Kreditinstitute überwiegt das Eigenkonto. Das Gemeinschaftskonto kommt als Kontokorrentkonto, Girokonto, Sparkonto, Termingeldkonto und als Darlehenskonto vor.

    2. Varianten: Man unterscheidet (je nach der zwischen dem Kreditinstitut und den Kontomitinhabern getroffenen Abrede bzw. in Abhängigkeit von gesetzlichen Regelungen) zwei Arten von Gemeinschaftskonten: das Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder-Konto) und das Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto).

    3. Haftung: Die Kontoinhaber haften beim Gemeinschaftskonto als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto, die alle Kontoinhaber gemeinschaftlich eingehen. Beim Oder-Konto haftet darüber hinaus jeder Kontomitinhaber auch für Verbindlichkeiten, die der andere Kontoinhaber allein eingeht (§ 421 BGB).

    4. Weiteres: Auf einem Gemeinschaftskonto können nicht nur Guthaben aus Einlagen, sondern auch Wertpapiere unterhalten werden. Es handelt sich dann um ein Gemeinschaftsdepot-Konto bzw. Gemeinschaftsdepot.

    Gegensatz: Einzelkonto.

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