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Revision von Geldwertklauseln vom 09.04.2020 - 16:03

Geldwertklauseln

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    vertragliche Abrede, durch die der Gläubiger einer Geldforderung den Geldwert der ihm geschuldeten Leistung gegen Verschlechterung schützen will. Ein Gläubiger mit (Wohn-)Sitz im selben Währungsgebiet wie sein (Geld-)Schuldner kann dem Kaufkraftrisiko durch Vereinbarung (Vertrag) einer Wertsicherungsklausel begegnen, auch wenn die inländische Währung Schuldwährung ist. Bei grenzüberschreitenden Geldverbindlichkeiten (Geldschuld, international) zwischen Gebietsansässigen (Inländern) oder gegenüber Gebietsfremden (Ausländern) tritt das Valutarisiko als weiteres Geldwertrisiko hinzu. Zu dessen Kompensierung können Kursklauseln verwendet werden: Neben Währungsklauseln nehmen Rechnungseinheiten, z.B. Sonderziehungsrechte (SZR), diese Funktion wahr.

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