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Revision von Geldwäschebeauftragter vom 04.03.2020 - 12:53

Geldwäschebeauftragter

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    Beim Geldwäschebeauftragten handelt es sich um eine der Geschäftsleitung eines Instituts i.S. des KWG, eines Zahlungsinstituts oder eines E-Geld-Instituts i.S. des ZAG unmittelbar nachgeordnete Person auf Führungsebene (§ 7 I 1 und 3 GwG). Er ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig (§ 7 I 2 GwG). Zu seinen Aufgaben zählt jedoch nicht nur die Bekämpfung der Geldwäsche, sondern auch die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können (§25h I 1 i.V.m. VII 1 KWG). Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben und ist Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für die Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (§ 7 V 1 und 2 GwG). Dem Geldwäschebeauftragten sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen (§ 7 V 3 GwG). Vor allem ist ihm ein ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können (§ 7 V 4 GwG). Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung eines Instituts unmittelbar zu berichten (§ 7 V 5 GwG).

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