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Revision von Geldschuld vom 09.04.2020 - 17:50

Geldschuld

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    1. Allgemein:
    a) Begriff: Verpflichtung eines Schuldners, einem Gläubiger ein Quantum an Vermögensmacht zu verschaffen, das durch den Nennbetrag der Verbindlichkeit ausgedrückt wird (Wertverschaffungsschuld). Geldschuld ist nicht gesetzlich definiert.
    b) Formen:
    Schulden in eigener Währung und Fremdwährungsschulden; die Festlegung kann Schuldinhalt (Schuldwährung) oder Art der Erfüllung (Zahlungswährung) betreffen.
    Nach Art der Leistung wird zwischen Geldsummenschuld und Geldwertschuld unterschieden.
    c) Erfüllung: Geldschulden werden durch Verschaffung von Besitz und Eigentum des Gläubigers an Geldzeichen der geschuldeten Art und Menge erfüllt. Scheidemünzen müssen nur bis zu bestimmten Beträgen angenommen werden; sie sind beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel. Erfüllung der Geldschuld und nicht bloß Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB) ist auch die Leistung von Giralgeld zugunsten eines Kontos des Gläubigers zumindest bei größeren Beträgen (ab ca. 500 Euro), sofern keine andere Art der Zahlung (mit Bargeld) vereinbart ist.

    2. Geldschuld im grenzüberschreitenden Verkehr: Geldschuld, international.

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