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Geld

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Definition: Was ist "Geld"?

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben in einer Gesellschaft allgemein anerkanntes Tausch- und Zahlungsmittel, das unterschiedliche (Geld-)Formen annehmen kann. Als Geld bezeichnet man üblicherweise Bargeld sowie die Verbindlichkeit einer Bank gegenüber einer Nichtbank, z.B. aus deren Einlagen.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff:
    a) Allgemeines: vom Staat (als gesetzliches Zahlungsmittel) bestimmtes und vom Verkehr allgemein (als Wertmaßstab und Recheneinheit) anerkanntes Tauschmittel.
    Geld hat sich historisch gesehen vom Warengeld über das durch den Stoffwert der Münzen bestimmte Metallgeld (Metallwährung) zu stoffwertlosem Papiergeld (Papierwährung) und dem heute im Vordergrund stehenden Buchgeld (Giralgeld) entwickelt.
    b) Im ökonomischen Sinne ist Geld alles, was Geldfunktionen erfüllt. Eine hoch entwickelte Volkswirtschaft benötigt ein Medium, das den Austausch von Gütern in jeder beliebigen Menge ermöglicht. Geld hat daher zwei Primärfunktionen: Es ist allgemeines Tauschmittel, weil es den Naturaltausch ersetzt, und abstrakter Wertmesser, der in zweckmäßige Recheneinheiten zerlegt ist. In Geld kann der Wert (und Preis) von Sachgütern und Dienstleistungen ausgedrückt werden. Dies ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass einzel- und gesamtwirtschaftliche Rechnungen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung) aufgestellt werden können. Geld ist ferner Wertübertragungs- und Wertspeicherungsmittel. Wirtschaftssubjekte (Personen, Unternehmen) können im Kreditwege Kaufkraft durch Geld auf andere Wirtschaftssubjekte übertragen. Sie können aber auch Kaufkraft für sich aufbewahren.
    Die meisten Leistungsverpflichtungen werden in Geld ausgedrückt (Geldschulden). Geld ist ein Schuldtilgungsmittel; es kann diese Tilgungsfunktion aber nur erfüllen, wenn es durch hoheitliche Anordnung mit Annahmezwang (gegenüber dem Gläubiger) ausgestattet ist. Daraus leitet sich auch die Eigenschaft des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel ab.
    Neben Geld gibt es Quasigeld (Near Money), z.B. hochliquide kurzfristigen Termin- und Spareinlagen. In dieser Form der Wertaufbewahrung können sie der Optimierung der Kassenhaltung dienen, sind jederzeit ohne große zeitliche Verzögerungen und Umwandlungskosten in Bargeld oder Buchgeld umwandelbar und werden daher auch in bestimmter Weise in die Geldmengenberechnungen einbezogen. Bei elektronischem Geld (E-Geld) handelt es sich um einen elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle (Art. 2 Nr. 2 RL [EG] 2009/110 v. 16.9.2009, ABl. L 267, 7; novellierte E-Geld-RL). E-Geld i.S. dieses EU-Rechtsaktes ist als Zahlungsmittel in der Europäischen Union (EU) anerkannt, die Zahlung zivilrechtlich als Leistung erfüllungshalber einzuordnen. Hingegen stellen Bitcoins oder ähnliche Gegenstände lediglich eine private elektronische Rechnungseinheit dar, die kein gesetzliches Zahlungsmittel ist; die Bezeichnung als "virtuelle Währung" oder "Kryptowährung" ist daher missverständlich.
    c) Jeder Staat hat die Aufgabe sicherzustellen, dass Geld seine Funktionen erfüllen kann. Er schafft eine Geldordnung (Währungsordnung bzw. Geldverfassung) kraft seiner Währungshoheit (in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 73 I Nr. 4 GG); diese basiert auf der Regelung des Notenausgabemonopols und des Münzregals.

    2. Geldeinheit (Währungseinheit): Mit der gesetzlich geschaffenen Geldordnung wird auch die Geldeinheit festgesetzt. In der Bundesrepublik Deutschland war das früher die Deutsche Mark als Geldeinheit der DM-Währung. Vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 war die Deutsche Mark nur noch nichtdezimale Untereinheit der Euro-Währung. Seit dem 1.1.2002 ist der Euro (Banknoten und Münzen) alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in allen Mitgliedstaaten des Eurosystems.

    3. Geldversorgung: Dem Staat obliegt auch, für eine ausreichende Geldversorgung der Wirtschaft zu sorgen. Die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse sind inzwischen für 19 von 28 EU-Mitgliedstaaten auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) übergegangen (Art. 128 AEUV). Indem der Staat (oder ein Staatenverbund wie die EU) für Wertbeständigkeit des Geldes sorgt (Geldwertstabilität), wird die Erfüllung der Geldfunktionen (Geldpolitik) gesichert. Nach Hyperinflationen (Inflation) stellt sich daher die Aufgabe, durch eine Währungsreform eine Neuordnung des Geldwesens zur Wiederherstellung der Geldfunktionen zu bewirken.

    4. Geldarten:
    a) Nach dem Kriterium „Geldproduzent” wird zwischen Zentralbankgeld und Bankengeld unterschieden. Zentralbankgeld ist das durch die Zentralbank geschaffene Geld: Bar- und Buchgeld; nur ersteres ist gesetzliches Zahlungsmittel. Bankengeld ist das von Kreditinstituten geschaffene Buchgeld.
    b) Nach dem Kriterium „Annahmezwang” wird zwischen obligatorischem und fakultativem Geld unterschieden. Gesetzliche Zahlungsmittel sind obligatorisches Geld. Buchgeld als nichtgesetzliches Zahlungsmittel ist fakultatives Geld. Bei obligatorischem Geld wird zwischen Geld mit unbeschränktem Annahmezwang (= Banknoten) und Geld mit beschränktem Annahmezwang (= Münzen) unterschieden. Dem Annahmezwang des Gläubigers einer Geldschuld entspricht das Recht des Schuldners, mit gesetzlichen Zahlungsmitteln eine Schuld mit schuldbefreiender Wirkung zu tilgen. Fakultativem Geld kann ebenso wie den Geldersatzmitteln durch Vertrag eine Tilgungsfunktion zuerkannt werden.
    Wirtschaftlich bedeutsam sind auch ausländisches Bargeld und (unter Inkaufnahme einer gewissen Einschränkung der Tauschmittelfunktion) internationale Rechnungseinheiten, wie (früher) ECU und Sonderziehungsrechte (des IWF).

    5. Schutz des Geldes durch die Rechtsordnung: Da nur wertstabiles Geld seine Funktionen erfüllen kann, enthält die Geldordnung Regelungen zum Schutz des Geldes. In der Bundesrepublik Deutschland war die Erhaltung der Geldwertstabilität früher durch § 3 BBankG als Hauptaufgabe der Deutschen Bundesbank normiert. Diese Aufgabe ist am 1.1.1999 auf das ESZB übergegangen, dessen integraler Bestandteil die Bundesbank seither ist. Das ESZB ist dem vorrangigen Ziel der Preis(niveau)stabilität verpflichtet (Art. 127 I 1 AEUV), d.h. der Sicherung des Binnenwertes der einheitlichen Währung.
    Geldvermögen genießt wie jedes Vermögen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (Art. 14 GG). Jedoch kann der einzelne Vermögensinhaber im Falle einer durch inflationäre Entwicklung bedingten Geldwertverschlechterung (Inflation) keine Entschädigung vom Staat verlangen, da hier ein allgemeiner, alle Inhaber von Geldvermögen in gleicher Weise treffender Nachteil eintritt.
    Das Vertrauen des Zahlungsverkehrs in die Echtheit der umlaufenden Zahlungsmittel wird geschützt, indem Geld- und Wertzeichenfälschungen mit einer erheblichen Strafandrohung belegt sind. Kreditinstitute i.S. des KWG unterliegen ebenso wie die Bundesbank der Pflicht zum Anhalten von Falschgeld (§ 36 BBankG).

    6. Abk. für Geldkurs (Bid).

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