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Revision von Gefälligkeitsakzept vom 09.04.2020 - 15:25

Gefälligkeitsakzept

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    Annahme eines Wechsels (Wechsel, Annahme) ohne schuldrechtliche Verpflichtung (Verpflichtungsgeschäft) aufgrund einer bloßen Gefälligkeit. Zweck des Gefälligkeitsakzepts ist, den Kreditwert des Wechsels zu erhöhen oder einer kreditunwürdigen Person Kredit zu verschaffen. Das Risiko für den Gefälligkeitsakzeptanten (Akzeptant) besteht darin, dass er zur Zahlung verpflichtet ist, wenn die andere an der Gefälligkeitsabrede beteiligte Person (Aussteller oder Wechselnehmer) ihr Versprechen, die Wechselsumme bei Fälligkeit zur Verfügung zu stellen oder den Wechsel selbst einzulösen (Wechseleinlösung), nicht einhält (Gefälligkeitswechsel). Eine missbräuchliche Form des Gefälligkeitsakzepts stellt die sog. Wechselreiterei (Wechsel- und Scheckreiterei) dar.

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