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Fusionskontrolle

(weitergeleitet vonZusammenschlusskontrolle)
Definition: Was ist "Fusionskontrolle"?

Instrumentarium des nationalen wie europäischen Wettbewerbsrechts zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die sich in bestimmten Märkten/Marktsegmenten wettbewerbsbeschränkend auswirken.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zusammenschlusskontrolle; 1. Begriff/Zweck: Marktstrukturkontrolle, die sich gegen externe Unternehmenskonzentration richtet, zur Verhinderung wirtschaftlicher Monopole. Im Hinblick auf die Bedeutung der wettbewerbsbeschränkenden Effekte ist der Tatbestand des wettbewerbsrechtlich relevanten Zusammenschlusses nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wesentlich weiter gefasst als bei einer Fusion von Gesellschaften.

    2. Merkmale eines Zusammenschlusses nach § 37 I GWB:
    Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil durch Fusion, Umwandlung oder in sonstiger Weise (Nr. 1);
    Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen (Nr. 2);
    Erwerb von Anteilen, sofern diese einschließlich der bereits dem Unternehmen gehörenden Anteile 50 Prozent oder 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des erworbenen Unternehmens erreichen (Nr. 3); oder
    jede sonstige Verbindung von Unternehmen, aufgrund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können (Nr. 4). Kein Zusammenschluss liegt vor bei Anteilserwerb durch ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsinstitut an einem anderen Unternehmen, sofern die Anteile wieder auf dem Markt veräußert werden sollen. Allerdings darf dann das betreffende Kreditinstitut seine diesbezüglichen Stimmrechte, außer in einer ersten Hauptversammlung nach einer Neugründung, nicht ausüben und muss die Weiterveräußerung binnen Jahresfrist vornehmen (Bankenklausel nach § 37 III GWB).

    3. Anmeldepflicht: Der Zusammenschluss muss beim Bundeskartellamt angemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen (einschließlich aller mit ihnen weltweit verbundenen Unternehmen) im letzten Geschäftsjahr 500 Mio. Euro oder mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland 25 Mio. Euro Umsatz erreicht haben (§ 35 I GWB). Bei Kreditinstituten und Bausparkassen gelten als Grenzwerte zehn Prozent der Bilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen des letzten Geschäftsjahres (§ 38 IV 1, 2 GWB).

    4. Zulässigkeitskriterien: Das Bundeskartellamt muss einen Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird und wenn die Beteiligten nicht nachweisen können, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 36 I GWB). Eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung wird hingenommen (marktbeherrschendes Unternehmen). Bei der Feststellung einer solchen Stellung in tatsächlicher Hinsicht geht § 18 III GWB von den Marktanteilen der betreffenden Unternehmen aus. Unwesentliche Zusammenschlüsse zwischen mittelgroßen Unternehmen sind von der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle freigestellt (§ 3 i.V.m. § 2 I GWB).

    5. Durchführung der Fusionskontrolle: Erhebt das Bundeskartellamt gegen den Unternehmenszusammenschluss innerhalb von vier Monaten seit Eingang der vollständigen Anmeldung keine Einwände, wird er rechtswirksam (§ 40 II 2 GWB). Untersagt die Kartellbehörde den Zusammenschluss, kann das Vorhaben ausnahmsweise durch den Bundeswirtschaftsminister zugelassen werden (Ministererlaubnis nach § 42 GWB). Dieser darf bei seiner Entscheidung auch nichtwettbewerbliche, allgemein wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. Arbeitsplatzsicherung oder internationale Wettbewerbsfähigkeit) berücksichtigen und die Erlaubnis auch unter Auflagen (wie Stimmrechtsbeschränkung, Veräußerung von Unternehmensteilen usw.) erteilen.

    6. Seit 1998 ist auch die Fusionskontrolle nach dem GWB immer vorbeugend. Bis zur Freigabe eines Zusammenschlusses darf dieser daher nicht vollzogen werden (§ 1 GWB).

    7. Rechtsschutz: Gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts können die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Beschwerde beim Oberlandesgericht (§§ 63 ff. GWB) bzw. Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen (§§ 74 ff. GWB).

    8. Europäische Fusionskontrolle (EU-Fusionskontrolle): Gestützt auf Art. 103, 352 AEUV (früher Art. 83, 308 EGV) gilt seit 1990 auch auf europäischer Ebene eine Fusions-Kontrollverordnung (FKVO, zuletzt aktualisiert durch VO [EG] 139/2004 v. 20.1.2004, ABl. L 24, S. 1). Mit diesem EU-Rechtsakt hat die Europäische Union (EU) (vormals: Europäische Gemeinschaft) ein eigenes Fusionskontrollrecht geschaffen, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches die nationalen Vorschriften verdrängt. Als Unternehmenszusammenschluss werden die Fusion von bisher voneinander unabhängigen Unternehmen oder der Erwerb der Kontrolle über andere Unternehmen mittels Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten durch Vertrag oder in sonstiger Weise betrachtet (Art. 3 FKVO); als Kontrolle gilt die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. Zusammenschlüsse fallen nur dann in die EU-Zuständigkeit, wenn gemäß Art. 1 II FKVO der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als fünf Mrd. Euro (lit. a) und der unionsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 250 Mio. Euro beträgt (lit. b). Dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen; in diesem Falle sind unabhängig von ihrer Größe stets die nationalen Kartellbehörden (für die Bundesrepublik Deutschland also das Bundeskartellamt) zuständig.

    Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen bestimmt sich die wirtschaftliche Größe nicht nach dem Umsatz, sondern nach der Bilanzsumme bzw. der Summe der Bruttoprämien (Art. 5).

    Im Unterschied zum GWB ist bereits die Absicht eines Zusammenschlussvorhabens stets bei der Europäischen Kommission anzumelden; die EU-Fusionskontrolle wirkt damit ebenfalls vorbeugend (Art. 7 - 10 FKVO).

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