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Revision von Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen vom 09.11.2018 - 16:56

Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) können vermögenswirksame Leistungen angelegt werden:
    als Sparbeträge in Wertpapier-Sparverträgen nach dem Fünften VermBG;
    in Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapierkaufvertrages nach dem Fünften VermBG, eines Beteiligungs-Vertrags nach dem Fünften VermBG oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (Kauf) nach dem Fünften VermBG;
    nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, wobei die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Wohnungsbauprämie) nicht vorzuliegen brauchen:
    (a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung,
    (b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts i.S. des Wohneigentumsgesetzes an einer im Inland gelegenen Wohnung oder
    (c) eines im Inland gelegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus,
    (d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den vorstehend bezeichneten Vorhaben eingegangen wurden;
    als Sparbeiträge i.S. eines Konten-Sparvertrags nach dem Fünften VermBG;
    in Beiträgen des Arbeitnehmers aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags nach dem Fünften VermBG;
    in Aufwendungen des Arbeitnehmers, der die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gekündigt hat: Aufwendungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31.12.1994 fortbestehen oder entstehen.

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