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Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anlageformen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vermögenswirksame Leistungen als Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer (§ 1 II, II des 5. VermBG) anlegt und die nach § 2 I Nr. 1a - l, Nr. 2-8 dieses Gesetzes für folgende Zwecke angelegt werden können:
    Erwerb von Aktien des Arbeitgebers oder von inländischen Unternehmen oder von Aktien, die an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind;
    Erwerb von Wandelschuldverschreibungen (Wandelanleihe), die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind (in Bezug auf Namensschuldverschreibungen nur unter im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen möglich);
    Erwerb von Anteilen an OGAW-Sondervermögen oder sowie an als Sondervermögen aufgelegten offenen Publikums-AIF nach §§ 218, 219 KAGB sowie von Anteilen an offenen EU-Investmentvermögen und offenen ausländischen AIF, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen, wenn der Wert der in diesem Investmentvermögen enthaltenen Aktien 60 Prozent des Wertes dieses Investmentvermögens nicht unterschreitet (Aktienfonds);
    Erwerb von Genussscheinen, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und von inländischen Unternehmen ausgegeben werden, die keine Kreditinstitute sind (weitere Voraussetzungen: Mit den Genussscheinen muss das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden sein; der Arbeitnehmer darf nicht als Mitunternehmer i.S. des Einkommensteuergesetzes (Mitunternehmerschaft) anzusehen sein);
    Begründung oder Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer inländischen Genossenschaft;
    Übernahme einer Stammeinlage oder Erwerb eines Geschäftsanteils an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist;
    Begründung einer stillen Beteiligung (stille Gesellschaft) an einem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer i.S. des § 15 I Nr. 2 EStG anzusehen ist;
    Begründung oder Erwerb einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber, wobei auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert werden (das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt sein);
    Begründung oder Erwerb eines Genussrechts an einem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers, wobei bestimmte Voraussetzungen (Recht am Gewinn, keine Mitunternehmerschaft des Arbeitnehmers i.S. des Einkommensteuergesetzes, keine Ausgabe eines Genussscheines) erfüllt sein müssen. Seit 1994 sind generell zum Schutz der Arbeitnehmer die Möglichkeiten eingeschränkt worden, vermögenswirksame Leistungen i.S. dieses Gesetzes außerbetrieblich in Vermögensbeteiligungen anzulegen.

     

     

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