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Fremdwährungsschuld
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1. Begriff/Charakterisierung: Geldschuld, deren Betrag in einer ausländischen Währung ausgedrückt und zu erfüllen ist (echte Fremdwährungsschuld, § 244 I BGB); sowohl Schuld- als auch Zahlungswährung sind also die eines fremden Währungsgebiets. Eine unechte Fremdwährungsschuld darf dagegen kraft vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmung auch durch Zahlung in inländischer Währung getilgt werden; fremd ist nur die Schuldwährung (Geldschuld, international). Zur Zahlung in Euro ist der Geldschuldner im Fall eines inländischen Zahlungsortes aufgrund von § 244 BGB berechtigt; die Umrechnung erfolgt zu dem am Zahlungstag maßgeblichen Wechselkurs. Der Gläubiger kann dieses Recht des Schuldners durch einen Effektivvermerk ausschließen.
2. Genehmigungspflicht: Die Eingehung von Fremdwährungsschulden gebietsfremden Gläubigern (Gebietsfremde) gegenüber ist nicht mehr genehmigungspflichtig (wie nach § 49 I AWG a.F.). Gemäß § 1 I Preisklauselgesetz (v. 7.9.2007, BGBl. I S. 2246) darf zwar i.d.R. der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit dem vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vereinbar sind. Von diesem Indexierungsverbot ausgenommen ist aber der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente i.S. des § 1 XI KWG sowie hierauf bezogene Pensionsgeschäfte und Darlehensgeschäfte (Darlehen); ausgenommen sind ferner Verträge gebietsansässiger Kaufleute (Kaufmann) mit Gebietsfremden.
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