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Revision von Fremdvermutung vom 30.10.2018 - 14:17

Fremdvermutung

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    Im Rahmen der Verwahrung muss der Drittverwahrer bei Einlieferung von Wertpapieren davon ausgehen, dass diese nicht im Eigentum des Einliefernden stehen, sondern lediglich treuhänderisch für dessen Kunden eingeliefert werden. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung, werden diese Wertpapiere vom Drittverwahrer im Depot B gebucht und ausgewiesen.

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