Fremdvermutung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Rahmen der Verwahrung muss der Drittverwahrer bei Einlieferung von Wertpapieren davon ausgehen, dass diese nicht im Eigentum des Einliefernden stehen, sondern lediglich treuhänderisch für dessen Kunden eingeliefert werden. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung, werden diese Wertpapiere vom Drittverwahrer im Depot B gebucht und ausgewiesen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anlageklasse Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF) Coupon Depot B Depotgeschäft Exchange-Traded Derivatives (ETD) Fail to deliver Investmentvermögen Mantel Marktgerechtigkeitskontrolle Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Sammelurkunde Sonderverwahrung Sperrdepot Verwahrstelle Verwahrstück Verwahrung Wertpapierdarlehen geschlossenes Depot offenes Depot
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Fremdvermutung
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