Fremdvermutung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Rahmen der Verwahrung muss der Drittverwahrer bei Einlieferung von Wertpapieren davon ausgehen, dass diese nicht im Eigentum des Einliefernden stehen, sondern lediglich treuhänderisch für dessen Kunden eingeliefert werden. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung, werden diese Wertpapiere vom Drittverwahrer im Depot B gebucht und ausgewiesen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anlageklasse
Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF)
Depot B
Depotgeschäft
Exchange-Traded Derivatives (ETD)
Fail to deliver
Investmentvermögen
Mantel
Marktgerechtigkeitskontrolle
Portfolioabgleich
Sammelurkunde
Sonderverwahrung
Sperrdepot
Streitbeilegung
Verwahrstelle
Verwahrstück
Verwahrung
Wertpapierdarlehen
geschlossenes Depot
offenes Depot
eingehend
Fremdvermutung
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