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Freigabe von Sicherheiten
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Übersteigt der realisierbare Wert aller Kreditsicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend um zehn Prozent, besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Vermutung einer Übersicherung, wenn der Marktwert oder die Herstellungskosten um 150 Prozent über dem Nennbetrag der gesicherten Forderungen liegen. In einem solchen Fall hat die Bank auf Verlangen des Kunden grundsätzlich Sicherheiten freizugeben, regelmäßig in Höhe des die vereinbarte Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ist auf die berechtigten Belange des Kunden bzw. eines Dritten, der für die Verbindlichkeiten der Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht zu nehmen.
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