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Forward Rate Agreement (FRA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    FRA; 1. Begriff: Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die Differenz zwischen einem vereinbarten Basiszinssatz (Forward Rate, FRA-Satz) und dem an einem bestimmten zukünftigen Termin (Zinsfeststellungstermin) geltenden Marktzins (Referenzzinssatz) auf einen nominalen Kapitalbetrag über eine zukünftige Referenzperiode untereinander auszugleichen. Derjenige Kontrahent, der sich gegen einen Zinsanstieg schützen will, ist der Käufer, der von einem Zinsanstieg profitiert. Derjenige, der sich gegen einen Rückgang schützen will, ist der Verkäufer, der von einer Zinssenkung profitiert. Steigt der Referenzzinssatz über die vereinbarte Forward Rate, dann bekommt der Käufer des FRA vom Verkäufer vor Beginn der Referenzperiode den Barwert der in der Referenzperiode anfallenden Zinsdifferenz gutgeschrieben.

    2. Bedeutung: Mit einem FRA können kurzfristig laufende, in der Zukunft abzuwickelnde, heute aber bereits mit bestimmten Zinssätzen zugesagte Kreditgeschäfte oder Einlagengeschäfte abgesichert werden. Möglich ist die Absicherung auch durch die Kontrahierung zweier gegenläufiger Geldgeschäfte. Diese Sicherungsart belastet aber die Bilanzrelationen und führt zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Kreditlinien der Bank.

    3.Verwandte Geschäfte: Ähnliche Effekte wie mit einem FRA können durch Kauf oder Verkauf eines Zinsfutures (Interest Rate Future-Kontrakt) sowie durch Abschluss einer Zinsoption erzielt werden. Der FRA weist den Vorteil auf, dass keine Sicherheitsleistungen (Initial Margin) gestellt werden. Auch durch Kontrahierung eines Forward/Forward-Kontraktes ist eine Zinssicherung möglich. Neben der Absicht, Verluste aus Zinssatzänderungen zu vermeiden (Hedging), kann mit FRA-Vereinbarungen die Absicht verfolgt werden, durch Umsetzung einer bestimmten Zinserwartung Gewinne zu erzielen (Tradingstrategie).

    Vgl. auch Hedging mit Forward Rate Agreements.

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