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Revision von Forderungserlass vom 26.02.2020 - 14:46

Forderungserlass

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    Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung (gemäß § 397 BGB durch formlosen, abstrakten Erlass-/Verfügungs-Vertrag); aus Sicht des Schuldners Schulderlass. Die Wirkung eines Forderungserlasses hat auch das sog. negative Anerkenntnis des Gläubigers (§ 397 II BGB).

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