Förderzulage
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Altersvorsorgezulage. Gemäß Altersvermögensgesetz werden in Deutschland seit 2002 für freiwillige Beiträge zur privaten Altersvorsorge Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage) gezahlt, die der Zulageberechtigte zudem als Sonderausgabenabzug vom zu versteuernden Einkommen absetzen kann. Seit 2018 beträgt die Grundzulage 175 Euro für jeden Steuerpflichtigen, für ein Ehepaar 350 Euro und für jedes Kind 185 Euro. Um die Förderzulage zu erlangen, muss der Anspruchsberechtigte über den Anbieter der jeweiligen Altersvorsorgeprodukte (z.B. Bank, Versicherung, Investmentgesellschaft) einen Antrag an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen stellen. Die Zulage wird dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Bankschuldverschreibung Beteiligungssparen Bodensatztheorie Cum-cum-Geschäfte Cum-ex-Geschäfte Einlagen Geldmarkt Giralgeld Kündigungssperrfrist Liquiditätsmanagement Masterfonds Sichteinlage Sichtguthaben Sparbrief Sparurkunde, Verlust Termineinlage Versicherungssparen Vorschusszinsen schädliche Verwendung vermögenswirksames Sparen
eingehend
Förderzulage
ausgehend
eingehend
Förderzulage
ausgehend