Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Fixgeschäft vom 12.11.2018 - 18:23

Fixgeschäft

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertragspartei ihre Leistung zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist zu erbringen hat (vgl. §§ 323 II Nr. 2 BGB, 376 HGB). Die Leistungszeit muss regelmäßig eindeutig festgelegt sein. Das Fixgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass nach der Vereinbarung der Parteien das gesamte Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit steht und fällt (etwa Börsentermingeschäfte, Devisentermingeschäfte). Ist die Leistungszeit so elementar, dass bei Nichteinhaltung die Leistungserbringung unmöglich wird, spricht man von absolutem Fixgeschäft, führt die Nichteinhaltung der Leistungszeit aber nicht zur Hinfälligkeit des Geschäftes, liegt ein relatives Fixgeschäft vor. Wenn sich dies nicht schon aus der Art des Geschäftes ergibt, muss die Vereinbarung neben der genauen Angabe des Leistungszeitpunktes eine entsprechende Kennzeichnung wie „fix”, „prompt” o.ä. aufweisen. Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit kommt der Schuldner ohne Mahnung in Schuldnerverzug. Besteht der Gläubiger nicht auf Erfüllung, wenn diese noch möglich ist, so kann er grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten (als Nichtkaufmann nach § 323 BGB), als Kaufmann ggf. nach § 376 I HGB wahlweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com