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Finanztransaktionssteuer

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Finanztransaktionssteuer stellt eine Abgabe auf börsliche und außerbörsliche Finanztransaktionen dar und gilt somit als Kapitalverkehrssteuer. Die theoretischen Überlegungen gehen auf die amerikanischen Ökonomen John Maynard Keynes und James Tobin zurück, die damit den Rückgang kurzfristiger Spekulation zugunsten einer längerfristigen, nachhaltigen Gewinnorientierung verbanden. Ziel der Finanztransaktionssteuer ist es, spekulative Geschäfte weniger attraktiv und somit die Finanzmärkte stabiler zu machen sowie gleichzeitig zusätzliche Steuereinnahmen zu generieren. Insbesondere die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise war Anlass für langjährige und intensive Diskussionen um die Einführung einer einheitlichen Transaktionssteuer. Allerdings sprechen sich u.a. die Vereinigten Staaten von Amerika sowie Großbritannien gegen eine international einheitliche Steuer aus, da sie etwa Abwanderungen an andere Finanzplätze aufgrund von Arbitragemöglichkeiten befürchten. Mangels einer globalen oder gesamteuropäischen Lösung wird derzeit die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in mehreren europäischen Ländern, darunter Deutschland, beratschlagt. Die Ausarbeitung der Details für ein einheitliches Konzept ist aufgrund befürchteter Nachteile im Wettbewerb mit anderen Finanzstandorten allerdings sehr komplex. Einzelne europäische Länder wie Frankreich haben – dem vorgreifend – bereits eigene Gesetze mit ähnlichen Steuern erlassen. Weitere Informationen unter www.finanztransaktionssteuer.de.

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