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Revision von Finanztermingeschäfte vom 16.11.2018 - 10:26

Finanztermingeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) - zunächst gen. § 2 IIa WpHG, eingefügt durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz - Derivate (bzw. Gegenstand derivativer Geschäfte, § 2 III WpHG) und Optionsscheine (§ 37e S. 2 WpHG a.F.; jetzt § 99 S. 2 WpHG).

    2. Informationspflichten: Bis zur Aufhebung der Vorschrift durch das FRUG 2007 mussten Unternehmen, auch solche mit ausländischem Sitz, aber Aktivitäten im Inland (§ 37d V WpHG), die gewerbsmäßig oder in größerem Umfang Finanztermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, veräußern, vermitteln oder nachweisen, Verbraucher (und deren Vertreter, § 37d III) vor Vertragsabschluss schriftlich über bestimmte, in § 37d I 1 WpHG aufgeführte Verlustrisiken (im Abstand von zwei Jahren) informieren; das nur hierauf bezogene Merkblatt war vom Verbraucher zu unterschreiben. Keine Informationspflicht bestand für die Zuteilung von Bezugsrechten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 37d II WpHG). Verstöße gegen Informationspflichten begründeten einen Anspruch auf Schadensersatz, der drei Jahre nach Entstehung verjährte (Verjährung); das Verschulden des Unternehmens wurde dabei vermutet (§ 37d IV WpHG). Die Einhaltung der Pflichten wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht (§ 37f WpHG, ebenfalls aufgehoben). Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlegerberatung ergeben sich seither aus den verschärften allgemeinen Regelungen der §§ 63 ff. i.V.m. § 2 IV, VIII WpHG.

    3. Verbotene Finanztermingeschäfte: Zum Schutz der Anleger kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmte Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken (§ 100 I WpHG); diese Geschäfte einschließlich solcher in ihrem Umfeld sind dann nichtig (§ 100 II WpHG). Diese Befugnis besteht neben den Kompetenzen der BaFin zur "Produktintervention" nach § 15 WpHG.

    4. Gegenüber Ansprüchen aus Finanztermingeschäfte, bei denen mindestens ein Teil ein gewerbs- oder geschäftsmäßig in diesem Bereich tätiges Unternehmen ist, greift der Differenzeinwand nach § 762 BGB nicht ein (§ 99 S. 1 WpHG).

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