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Revision von Finanzportfolioverwaltung vom 14.11.2018 - 12:26

Finanzportfolioverwaltung

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    Portfolioverwaltung; die Finanzportfolioverwaltung ist eine für ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG typische Finanzdienstleistung i.S. des KWG, welche die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere Personen umfasst, bei der dem Institut ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (§ 1 Ia 2 Nr. 3 KWG). Wird diese Finanzdienstleistung gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist hierfür – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) – die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 I i.V. mit § 1 Ia 2 Nr. 3 KWG; Erlaubniserteilung für Institute). Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung ist u.a. ein Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 50.000 Euro (§ 33 I 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG), wenn der Finanzportfolioverwalter nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und er nicht (auch) auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt; bei Vorliegen eines solchen Handels mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung beträgt das erforderliche Anfangskapital mindestens 730.000 Euro (§ 33 I 1 Nr. 1 Buchstabe c KWG).
    Soweit bestimmte Finanzinstrumente, nämlich Wertpapiere i.S. von § 1 XI 2 KWG, für andere Personen verwahrt und verwaltet werden, handelt es sich hingegen um das sogenannte Depotgeschäft (§ 1 I 2 Nr. 5 KWG), welches Kreditinstituten i.S. des KWG vorbehalten ist.

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