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Finanzkommissionsgeschäft
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Beim Finanzkommissionsgeschäft handelt es sich um ein Bankgeschäft i.S. des KWG in Form der Anschaffung und der Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (§ 1 I 2 Nr. 4 KWG). Wird das Finanzkommissionsgeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist hierfür – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) – die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 I i.V. mit § 1 I 2 Nr. 4 KWG; Erlaubniserteilung für Institute).
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