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Finanzinstrumente, Bilanzierung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Oberbegriff für traditionell bilanzwirksame, originäre Finanzinstrumente (insbesondere Forderungen, Wertpapiere, Verbindlichkeiten) und traditionell bilanzunwirksame Finanzinstrumente, sog. Derivate (insbes. Swaps, Forwards, Futures, Optionen). Im Unterschied zu den bilanzwirksamen Finanzinstrumenten handelt es sich bei einem Derivat um ein Finanzinstrument, dessen Wert sich in Abhängigkeit von einem traditionell bilanzwirksamen Finanzinstruments verändert (mit dessen Chancen und Risiken also vergleichbar ist), wobei üblicherweise keine oder nur eine geringe Anfangsinvestition erforderlich ist und die Begleichung erst in der Zukunft liegt. Aufgrund des geringen Kapitaleinsatzes ist mit dem Einsatz von Derivaten üblicherweise eine starke Hebelwirkung, mithin eine hohe Gewinnchance und ein ausgeprägtes Verlustrisiko verbunden.

    2. Regelung nach HGB: Die traditionell bilanzwirksamen Finanzinstrumente sind als Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in die Bilanz aufzunehmen. Bei Forderungen liegen die Anschaffungskosten in dem Auszahlungsbetrag, der üblicherweise mit dem Nennbetrag übereinstimmt. Bei Wertpapieren stellt der Kaufpreis die Anschaffungskosten dar. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, i.d.R. ist dies der Nennbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob eine feste oder variable Verzinsung vereinbart ist. Bis zum Jahresende aufgelaufene Zinsen, die ökonomisch dem abgelaufenen Jahr angehören, sind unter der zugehörigen Position zu aktivieren oder zu passivieren. Unterschiede zwischen dem zu bilanzierenden Nennbetrag und einem davon gegebenenfalls abweichenden Auszahlungsbetrag sind nur im Falle von Forderungen und Verbindlichkeiten als aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigungsfähig und zeitanteilig als Zinsen verteilbar (für Kreditinstitute ist diese Wahlmöglichkeit aufgrund von § 340e II HGB zur Pflicht erklärt worden). Dies erklärt sich aus der zivilrechtlichen Behandlung der Forderungen und Verbindlichkeiten als Darlehensverträge. Demgegenüber wird der Erwerb eines Wertpapiers zivilrechtlich als Kauf qualifiziert, mit der bilanziellen Folge, dass eine zeitanteilige Verteilung von Agio und Disagio bei Wertpapieren nicht gestattet ist. Bei der Fortführung der Anschaffungskosten bleiben bei Forderungen marktwertbedingte Änderungen der Zinsen bilanziell unberücksichtigt, wenn Forderungen bis zur Endfälligkeit gehalten werden (sollen) und daher faktisch keinem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sind. Adressenausfallrisiken aufgrund von Bonitätsverschlechterungen des Schuldners werden durch Einzel- und Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Die Folgebewertung von Wertpapieren richtet sich bei Banken nach ihrer Zuordnung. Üblicherweise wird der An- und Verkauf von Wertpapieren zum laufenden Geschäft von Banken gehören, so dass in typisierender Betrachtung eine Zuordnung zum Handelsbereich erfolgt. Werden die Wertpapiere dem Handelsbestand zugeordnet, sind sie zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages zu bewerten. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Wertpapieren, die auf einem aktiven Markt gehandelt werden, deren Marktpreis. Existiert kein aktiver Markt für die Wertpapiere, ist deren beizulegender Zeitwert anhand allgemein anerkannter Bewertungsverfahren (z.B. Optionspreismodelle, DCF-Verfahren etc.) zu bestimmen. Neben diesen Handelsbeständen halten Kreditinstitute Wertpapiere aber auch zur Liquiditätsvorsorge oder zur dauernden Vermögensanlage. Im letztgenannten Fall sind diese Wertpapiere dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und daher nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zum gemilderten Niederstwertprinzip zu bewerten. Die Zuordnungsentscheidung hat von dem bilanzierenden Kreditinstitut nach der gewählten Zweckbestimmung zu erfolgen. Bei Verbindlichkeiten werden, ebenso wie bei den Forderungen, Marktwertänderungen üblicherweise bilanziell nicht erfasst. Seit dem Inkrafttreten des BilMoG im Mai 2009 gibt es im HGB spezielle Regelungen für die Bilanzierung von Derivaten. So sieht § 340e III 1 HGB vor, dass derivative Finanzinstrumente, die zu Spekulationszwecken gehalten werden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert (§ 255 IV HGB) anzusetzen sind. Grundsätzlich sind derivative Finanzinstrumente als schwebende Geschäfte anzusehen. Verändert sich der Marktwert (beizulegender Zeitwert) in den Folgeperioden, ist diese Wertänderung in der Position "Finanzinstrumente des Handelsbestandes" erfolgswirksam zu erfassen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei der Wertänderung um eine Wertminderung oder eine Werterhöhung handelt. Auf Finanzinstrumente des Handelsbestandes findet das Anschaffungswertprinzip keine Anwendung. Derivative Finanzinstrumene, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, sind regelmäßig Bestandteil einer Bewertungseinheit und unterliegen der kompensatorischen Bewertung i.S.d. § 254 HGB, so dass zwar ein sich bei der Verrechnung von Grund- und Sicherungsgeschäft ergebender negativer Saldo auszuweisen ist, nicht jedoch ein sich ergebender positiver Saldo. Soweit einzelne und durch Dokumentation leicht identifizierbare Grundgeschäfte gegen Marktwertänderungen durch Derivate gesichert werden, handelt es sich um einen Mikro-Hedge. Neben Mikro-Hedges finden auch Makro-Hedges und Portfolio-Hedges nach den Vorgaben des BilMoG handelsrechtliche Anerkennung. Als Makro-Hedge gilt die Absicherung einer Nettowährungrisikos-, Nettozinsrisiko- oder Nettopreisrisikoposition im Rahmen der Aktiv-Passiv-Steuerung im Bankbuch eines Kreditinstituts. Eine Portfoliobewertung kommt bei Kreditinstituten für die Bewertung im Eigenhandel zur Anwendung. Die Handelsgeschäfte mit Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten werden dabei in sogenannten Handelsbüchern geführt, die sich nach Risikoarten oder Einzelprodukten unterscheiden (z.B. Bildung von Portfolien für Zins-, Währungs- oder Aktienrisiken). Ein institutionalisiertes Risikomanagement und eine enge Limitierung führen zu einer unmittelbaren Adjustierung von Risikopositionen, so dass sich Marktrisiken im Sinne einer kompensatorischen Wertentwicklung nahezu völlig ausgleichen. Die Ergebnisse aus den Portfolien werden im Bereich der OTC-Zinsderivate nach der Barwertmethode ermittelt. Negative Werte sind in voller Höhe durch die Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen.

    3. Regelung nach den IFRS (International Financial Reporting Standards): Mit IAS 32, IFRS 7 und IFRS 9 liegen gleich mehrere Standards vor, in denen Darstellung (IAS 32), Bilanzierung und Bewertung (IFRS 9) sowie Angaben (IFRS 7) von Financial Instruments umfassend geregelt wird. IFRS 9 ist grundsätzlich von allen Unternehmen anzuwenden, unabhängig von der Branche, der Rechtsform oder der Unternehmensgröße. Es bestehen keine branchenspezifischen Regelungen oder Einschränkungen, etwa für Banken. Die Standards sind – von wenigen, genau enumerierten Sachverhalten abgesehen – auf alle Finanzinstrumente anzuwenden, welche die weite Definition des Financial Instruments in IAS 32 erfüllen. So umfassen Finanzinstrumente nicht nur die klassischen bilanziellen Finanzinstrumente, sondern auch aus originären Finanzinstrumenten abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate). Damit werden Anforderungen an die Erfassung, Ausbuchung und Bewertung auch von Derivaten gestellt. Alle Derivate gehen zum Fair Value in die Bilanz ein. Außerdem durchlaufen, von einer Ausnahme abgesehen, alle Wertänderungen der Derivate die Gewinn- und Verlustrechnung. Im Rahmen der Handelsaktivitäten werden die Derivate zusammen mit den im Handel eingesetzten traditionellen Finanzinstrumenten komplett zu Marktwerten bilanziert. Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, sind ebenfalls mit dem Fair Value zu bewerten. Eine häufig vorgebrachte Kritik richtet sich gegen die Ausgestaltung der Hedging-Regeln, da sie prinzipiell von der Grundvorstellung einer generellen 1:1-Beziehung zwischen Grundgeschäft oder Zahlungsstrom einerseits und Derivat andererseits, mithin also von einer Mikro-Bewertungseinheit, ausgehen. Die bei Kreditinstituten übliche Absicherung auf Makro- oder Portfolioebene ist insofern nur eingeschränkt möglich und entfaltet nur unter sehr restriktiven Kriterien den gewünschten Neutralisierungseffekt in der Gewinn- und Verlustrechnung. Sollte der Sicherungszusammenhang demgegenüber nicht nachweisbar oder nicht gegeben sein, sind die traditionellen Finanzinstrumente zum Zwecke ihrer Bewertung in verschiedene Kategorien einzuordnen. Nach IFRS 9 erfolgt die Klassifizierung der Finanzinstrumente sowohl in Abhängigkeit von ihrer beabsichtigten Verwendung innerhalb des Unternehmens als auch auf Basis der sie kennzeichnenden Zahlungsströme. Finanzinstrumente, die vom Unternehmen gehalten werden, um über deren Laufzeit hinweg die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme zu vereinnahmen und so ausgestaltet sind, dass sie nur zu zeitlich festgelegten Zahlungsströmen führen, die Zins- und Tilgungszahlungen für eine Kapitalüberlassung darstellen, sind als Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (at amortised cost), zu klassifizieren. Finanzinstrumente, die gehalten werden, um sowohl vertraglich vereinbarte Zahlungsströme zu vereinnahmen als auch Verkäufe zu tätigen und so ausgestaltet sind, dass sie nur zu zeitlich festgelegten Zahlungsströmen führen, die Zins- und Tilgungszahlungen für eine Kapitalüberlassung darstellen, sind der Kategorie Finanzinstrumente, die GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (at fair value through other comprehensive income), angehörig. Schließlich sind alle Finanzinstrumente, die nicht die Zahlungsbedingungen der beiden vorher genannten Kategorien erfüllen, grundsätzlich der Kategorie Finanzinstrumente, die GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss), zuzuordnen. Für Verbindlichkeiten bildet die Kategorie "at amortised cost" die Standardkategorie. Lediglich im Handelsbestand befindliche Verbindlichkeiten (einschließlich derivativer Verbindlichkeiten) müssen der Kategorie "at fair value through profit or loss" zugeordnet werden. Hybride Finanzinstrumente sind grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nach den allgemeinen Regeln zu klassifizieren, wenn der Basisvertrag einen finanziellen Vermögenswerte repräsentiert. Eine Aufspaltung hybrider Finanzinstrumente ist nach IFRS 9.4.3.3 nur vorzunehmen, wenn der jeweilige Basisvertrag kein finanzieller Vermögenswert ist und die dort genannten weiteren Bedingungen erfüllt sind.

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