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Revision von Finanzholding-Gesellschaft vom 14.11.2018 - 16:32

Finanzholding-Gesellschaft

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    Der Begriff „Finanzholding-Gesellschaft" ist in Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie 2002/87/EG vom 15.2.2002 definiert. Demnach ist eine Finanzholding-Gesellschaft ein Mutterunternehmen (Art. 2 Nr. 9 Richtlinie 2002/87/EG), das nicht der Aufsicht unterliegt und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen (Art. 2 Nr. 10 Richtlinie 2002/87/EG) und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat (Art. 2 Nr. 14 Richtlinie 2002/87/EG) bildet, wobei es sich bei mindestens einem dieser Tochterunternehmen um ein beaufsichtigtes Unternehmen (Art. 2 Nr. 4 Richtlinie 2002/87/EG) mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft (EG) handeln muss. Das Kreditwesengesetz (KWG) enthält an verschiedenen Stellen spezifische Bestimmungen für Finanzholding-Gesellschaften, z.B. in Bezug auf deren Leitungsorgane (§ 2c KWG), Anzeigepflichten (24 IIIa KWG) und geldwäscherechtliche Pflichten (§ 25l KWG) sowie bezüglich der Maßnahmen, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ergreifen kann (§ 45a KWG).

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