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Revision von Finanzgerichtsbarkeit vom 26.02.2020 - 14:40

Finanzgerichtsbarkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsprechungs-Organe der anders als Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit nur zweistufigen Finanzgerichtsbarkeit sind die Finanzgerichte (FG) als obere Landesgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München. Nur die Eingangsinstanz (Finanzgericht) ist zugleich sog. Tatsacheninstanz, d.h. Streitigkeiten über Tatsachen werden auf dieser Ebene abschließend entschieden, während der BFH als Rechtsmittelinstanz nur über Rechtsfragen befindet.
    Ein Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (§ 35 FGO). Gemäß § 33 I FGO betrifft dies v.a. Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben (Steuern, Zölle usw.) der Gesetzgebung des Bundes unterliegen (Art. 105 I, II GG) und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden (Finanzbehörden) verwaltet werden. Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 FGO).
    Der Bundesfinanzhof entscheidet nach § 36 FGO über die Rechtsmittel
    der Revision gegen Urteile der Finanzgerichte und gleichstehende Entscheidungen (§§ 115 ff. FGO),
    der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eines FG-Senats (§§ 128 ff. FGO).

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