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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kurzbezeichnung des Bundesgesetzes vom 22.4.2002 (BGBl. I S. 1310) über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (kurz: FinDAG), als wichtigster Teilregelung (Art. 1) des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen übrige Artikel im Wesentlichen in zahlreichen Rechtsvorschriften die Bezeichnung der Anstalt (BaFin) an die Stelle der durch sie seit 1.5.2002 ersetzten drei Ämter (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) einsetzen. Ziel der Zusammenlegung der drei Ämter war es, in Reaktion auf die sich ändernden, zunehmend sektorübergreifenden Finanzmärkte eine einheitliche Allfinanzaufsicht zu schaffen, bei der die Bündelung von Kompetenzen zu größerer Effizienz führt. Eine inhaltliche Änderung der maßgeblichen sektorspezifischen Aufgaben und Befugnisse (Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz usw.) war damit nicht verbunden. Das FinDAG regelt darüber hinaus Errichtung, Beaufsichtigung und Aufgaben der BaFin (§§ 1 - 4), deren Organisation (§§ 5 - 8), Personal (§§ 9 - 11), Haushalt, Rechnungslegung und Deckung der Aufsichtskosten (§§ 12 - 13) sowie Gebühren für ihre Amtshandlungen, eine Umlage für anderweitig nicht gedeckte Kosten und die Zulässigkeit der Zwangsmittel zur Durchsetzung von Verwaltungsakten der BaFin (§§ 14 - 17). Im Bereich des Fünften Abschnitts wurden seither eine Vielzahl neuer Vorschriften eingeführt (§§ 16a - 16q) bzw. geändert (§§ 15, 16, 17); die Gesetzesnovellen (insb. G zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht v. 28.11.2012, BGBl. I S. 2663; EMIR-AusführungsG v. 13.2.2013, BGBl. I S. 174; AIFM-UmsG v. 4.7.2013, BGBl. I S. 1981 sowie FMSANeuOG v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3171) dienten zumeist der Überführung von EU-Rechtsakten in die nationale Rechtsordnung. Seit 1. Januar 2018 fungiert die BaFin (anstelle der bislang zuständigen FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde (§ 4 I 5 FinDAG) im SRM, dem Einheitlichen Europäischen Abwicklungsmechanismus (dazu SAG v. 10.12.2014, BGBl. I S. 2091).

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