Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Feststellung des Jahresabschlusses vom 06.11.2018 - 15:48

Feststellung des Jahresabschlusses

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsakt, mit dessen Hilfe die Organe einer Gesellschaft den Jahresabschluss als richtig anerkennen und für das Unternehmen und die Gesellschafter für verbindlich erklären. Die Feststellung des Jahresabschlusses kann durch Vorstand und Aufsichtsrat (Regelfall) oder die Hauptversammlung erfolgen. Voraussetzung ist jeweils die erfolgte Abschlussprüfung bzw. das Vorliegen eines Bestätigungsvermerks (Testats, §§ 316, 322 HGB). Bei Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat legt der Vorstand den von ihm aufgestellten Jahresabschluss dem Aufsichtsrat vor. Billigt dieser den Jahresabschluss, gilt Letzterer als festgestellt; billigt er ihn nicht oder einigt er sich mit dem Vorstand über die Feststellung durch die Hauptversammlung oder gilt der Jahresabschluss wegen nicht fristgemäßer Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats an den Vorstand als nicht gebilligt, so erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 173 I 1 AktG). Im Gegensatz zum Aufsichtsrat ist die Hauptversammlung nicht an den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebunden. Ändert die Hauptversammlung den vom Vorstand vorgelegten und bereits geprüften Jahresabschluss, ist eine Nachtragsprüfung durchzuführen (§§ 173 III AktG, 316 III HGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com