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Revision von Factoring vom 23.10.2018 - 18:48

Factoring

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    laufender Ankauf von Geldforderungen gegen einen Drittschuldner aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch ein Finanzierungsinstitut (Factor). Das Factoringinstitut stellt dem verkaufenden Unternehmen sofort Liquidität zur Verfügung und übernimmt i.d.R. das Adressenausfallrisiko. Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Factor und Factoringkunde (Klient, Anschlusskunde) ist ein (gesetzlich nicht geregelter) Factoringvertrag, der rechtlich gesehen ein Kaufvertrag ist (§ 305 BGB). Der Kauf wird durch Abtretung der Forderungen erfüllt (Globalzession).

    Formen: 1. Hinsichtlich der Offenlegung der Forderungsabtretung werden drei Formen des Factorings unterschieden:
    a) Offenes Factoring (notifiziertes Factoring): Der Klient weist den Drittschuldner in der Rechnung auf die Abtretung der Forderung an den Factor hin. Der Drittschuldner kann mit befreiender Wirkung nur an den Factor leisten.
    b) Halboffenes Factoring: Der Klient informiert den Drittschuldner durch einen Zahlungsvermerk auf der Rechnung über die Zusammenarbeit mit dem Factor. Der Drittschuldner kann mit befreiender Wirkung entweder an den Factor oder an den Klienten leisten.
    c) Stilles Factoring (nicht notifiziertes Factoring): Dem Drittschuldner wird die Forderungsabtretung an den Factor nicht bekannt gegeben, sodass der Drittschuldner die Zahlung an den Klienten leistet, der diese weiterzuleiten hat. Das Mahnwesen führt der Factor auf Firmenpapier des Klienten durch.
    2. Hinsichtlich der Funktionen, die vom Factor übernommen werden, sind das echte und das unechte Factoring zu unterscheiden:
    a) Beim echten Factoring übernimmt der Factor die Dienstleistungsfunktion (im Wesentlichen Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Rechnungsinkasso), die Finanzierungsfunktion (i.Allg. Bevorschussung der angekauften Forderungen) und die Delkrederefunktion (Delkredere, Übernahme des Ausfallrisikos).
    b) Beim unechten Factoring wird die Delkrederefunktion vom Factor nicht übernommen. Das echte Factoring wird im Factoringvertrag üblicherweise als offenes Factoring vereinbart; das unechte Factoring kommt häufig als stilles Factoring vor.

    Vgl. auch Factoring, Funktionen des Factors, Factoring, Kollision von Factoring-Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt, Factoring, rechtliche Einordnung, Factoring aus der Sicht des Klienten, Exportfactoring.

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