Direkt zum Inhalt

fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung für Institute ist die fachliche Eignung der Inhaber (= Antragsteller) und der Geschäftsleiter, die eine solche Funktion auch tatsächlich ausüben; sie muss für das konkrete Institut bestehen (§ 33 I 1 Nr. 4 KWG). Bedingung für die fachliche Eignung der Geschäftsleiter ist, dass sie in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften verfügen und Leitungserfahrung haben. Fachliche Eignung der Geschäftsleiter ist gemäß § 25c I 3 KWG regelmäßig anzunehmen, wenn eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Darüber hinaus können aber auch Tätigkeiten unmittelbar unter der Ebene der eigentlichen Geschäftsleiter mit annähernd gleichen Verantwortlichkeiten (etwa unterstellte Geschäftsbereiche und Entscheidungsbefugnisse insbesondere im Kreditgeschäft) zum Nachweis der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter geeignet sein.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/fachliche-eignung-der-inhaber-und-geschaeftsleiter-57789 node57789 fachliche Eignung der ... node57560 Erlaubniserteilung für Institute node57789->node57560 node58369 Geschäftsleiter node57789->node58369 node59393 Kreditgeschäft node57789->node59393 node62358 Vier-Augen-Prinzip node57560->node62358 node55381 Abberufung von Geschäftsleitern node59450 Kreditwesengesetz (KWG) node56489 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... node55939 bankaufsichtliche Maßnahmen bei ... node55939->node57789 node55939->node55381 node55939->node59450 node55939->node56489 node57346 Eigenmittel node57346->node57560 node57330 Eigenkapital der Kreditinstitute node57330->node57560 node57941 Finanzunternehmen i.S. des ... node57941->node57560 node61024 Risikovorsorge node61024->node59393 node59401 Kreditinstitut i.S. des ... node58369->node59401 node61956 Treuhand node61956->node59393 node55405 Abschreibungen und Wertberichtigungen ... node55405->node59393 node70475 Leverage Ratio node70475->node59393 node62358->node58369 node59324 Konzern node59324->node58369 node59192 Kernkapital node59192->node58369
    Mindmap fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/fachliche-eignung-der-inhaber-und-geschaeftsleiter-57789 node57789 fachliche Eignung der ... node58369 Geschäftsleiter node57789->node58369 node59393 Kreditgeschäft node57789->node59393 node57560 Erlaubniserteilung für Institute node57789->node57560 node55939 bankaufsichtliche Maßnahmen bei ... node55939->node57789

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete