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Revision von fachliche Eignung vom 14.04.2020 - 15:41

fachliche Eignung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. nach verschiedenen Gesetzen notwendige personenbezogene Voraussetzung für die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsleiter (§§ 1 II, 25c I KWG) oder anderer spezieller Aufgaben in Unternehmen, insbesondere wenn diese zulassungspflichtige Geschäftsaktivitäten betreiben, sei es als Kreditinstitut i.S. des KWG, als Versicherungs- oder sonstiges Finanzunternehmen. Fachliche Eignung verlangt, dass die zu bestellende natürliche Person in ausreichendem Maße sowohl über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften als auch über angemessene Leitungserfahrung verfügt.

    2. Im Hinblick auf die Bestellung als Geschäftsleiter knüpft fachliche Eignung im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften und Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 33 I 1 Nr. 4 KWG an die für die Leitung eines Instituts erforderliche Qualifikation an, Insoweit wird nach § 33 II KWG ausreichende theoretische und praktische Kenntnis in den betr. Geschäften sowie (mehrjährige) Leitungserfahrung verlangt. Eine parallele Regelung enthält § 8 I VAG für Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen.

    3. Fachliche Eignung (bzw. "Sachkunde") wird nach § 87 V WpHG auch für Compliance-Beauftragte und deren Mitarbeiter in Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2 VIII WpHG) gefordert; Einzelheiten ergeben sich aus §§ 1 ff. der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung v. 21.12.2011 (BGBl. I S. 3116). Auch Datenschutzbeauftragte müssen fachlich geeignet sein (Art. 37 V EU-DSGVO; § 5 III BDSG-neu).

    4. Neben fachlicher Eignung wird i.d.R. als allgemeine Voraussetzung (erlaubter) wirtschaftlicher Tätigkeit Zuverlässigkeit der Inhaber, Geschäftsleiter und anderer Personen gefordert, so auch nach § 33 I Nr. 2, 3 KWG.

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