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Revision von Evidenzzentrale vom 26.02.2020 - 11:05

Evidenzzentrale

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Begriff der Evidenzzentrale bezeichnet die der Deutschen Bundesbank durch § 14 KWG übertragene Aufgabe der Erfassung (Sammeln, Bearbeiten, Auswerten) bestimmter Kreditanzeigen nach KWG und der Rückmeldung von Millionenkrediten an die anzeigenden Unternehmen.

    2. Beteiligte Unternehmen: Inhaltlich handelt es sich um ein Verfahren der gegenseitigen Unterrichtung der am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen (Kreditinstitute i.S. des KWG, Wertpapierfirmen i.S. der CRR, die auf eigene Rechnung handeln, Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, die Eigenhandel, Factoring i.S. des KWG oder Finanzierungsleasing betreiben, Finanzinstitute i.S. von Art. 4 I Nr. 26 CRR,  die das Factoring betreiben, sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau [KfW], die Sozialversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit, Versicherungsunternehmen und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften); aber auch die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden über die Mehrfachverschuldung eines Kreditnehmers (Kreditnehmerbegriff des KWG) informiert. Insofern besteht eine Verbindung zu § 18 KWG (Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse).

    3. Verfahren: Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen müssen der Deutschen Bundesbank alle drei Monate diejenigen Kreditnehmer melden, deren Kreditvolumen i.S. von § 19 I KWG (Verschuldung) (Kreditbegriff des KWG) zu irgendeinem Zeitpunkt der Referenzperiode (das sind die dem Meldetermin vorangehenden drei Kalendermonate) mindestens eine Mio. Euro betragen hat, wobei die Meldeverpflichtung bei Gemeinschaftskrediten von mindestens einer Mio. Euro auch dann besteht, wenn das von dem einzelnen Unternehmen ausgereichte Kreditvolumen eine Mio. Euro nicht erreicht. Auch die Höhe der Kreditinanspruchnahme am Meldestichtag ist anzugeben. Innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG trifft die Anzeigepflicht das übergeordnete Unternehmen für die Gruppe insgesamt, soweit nicht gruppenangehörige Unternehmen selbst meldepflichtig sind. Stellt die Evidenzzentrale fest, dass ein Kreditnehmer von mehreren am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Millionenkredite erhalten hat, unterrichtet sie alle an der Kreditgewährung beteiligten, anzeigenden Unternehmen (§ 14 II 1 KWG). Im Hinblick auf das Bankgeheimnis umfasst die Benachrichtigung gemäß § 14 II 2 KWG nur Angaben zur Gesamtverschuldung des Kreditnehmers bzw. der Kreditnehmereinheit, der dieser Kreditnehmer angehört, zur Zahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit i.S. der Capital Requirements Regulation (CRR) für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat. Dabei ist die Benachrichtigung weiter aufzugliedern (§ 14 II 3 KWG i.V. mit § 19 GroMiKV). Gemäß § 14 II 4, 5 KWG kommt auf Antrag auch eine Vorabinformation über den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder potenziellen Kreditnehmers in Betracht, sofern dieser in die Mitteilung eingewilligt hat.

    4. Informationsweiterleitung ins Ausland: § 14 IV KWG ermächtigt die Deutsche Bundesbank, im Einvernehmen mit der BaFin, die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer nach Maßgabe von § 4b BDSG ausländischen Evidenzzentralen zur Verfügung zu stellen; diese dürfen die erhaltenen Informationen ihrerseits an dort ansässige Kreditgeber weiterleiten.

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