Direkt zum Inhalt

Europäisches Wettbewerbsrecht

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Zweck des europäischen Wettbewerbsrechts ist es, Wettbewerbsbeschränkungen auf europäischer bzw. EU-Ebene zu verhindern. Es ergänzt das nationale Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und betrifft primär grenzüberschreitende Sachverhalte.
    Das europäische Wettbewerbsrecht besteht zunächst aus zwei Regelungen im AEU-Vertrag: Art. 101 AEUV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken (früher Art. 81 EGV); dies betrifft Kartelle und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen. Durch Art. 102 AEUV wird einzelnen bzw. mehreren Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Europäischen Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben untersagt (früher Art. 82 EGV). Das entspricht im deutschen Recht der Missbrauchsaufsicht gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen.
    Wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen von Zusammenschlüssen (Fusion) zwischen Unternehmen auf europäischer Ebene wird durch die EG-Fusionskontrollverordnung begegnet (EU-Rechtsakte).

    2. Bankensektor: Auf europäischer Ebene besteht keine ausdrückliche gesetzliche Freistellung für die Kreditwirtschaft im Bereich der Kartelle und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen. Deswegen wendet die Europäische Kommission nicht nur Art. 102, sondern auch Art. 101 AEUV auf den Bankensektor an. Der Europäische Gerichtshof hat sich (jedenfalls für den innergemeinschaftlichen Zahlungsverkehr) dieser Meinung angeschlossen. Für die anderen Geschäftsfelder der Kreditwirtschaft können Banken unter die Tatbestände des Art. 106 II AEUV fallen, soweit sie im öffentlichen Interesse zur Sicherung der Zahlungsbilanz und Umsetzung der Wirtschafts- und Währungspolitik im weitesten Sinne tätig werden. Damit lässt sich allerdings nur eine partielle Bereichsausnahme rechtfertigen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Europäisches Wettbewerbsrecht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Europäisches Wettbewerbsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/europaeisches-wettbewerbsrecht-57700 node57700 Europäisches Wettbewerbsrecht node62655 Wettbewerbsbeschränkung node57700->node62655 node58280 Gemeinsamer Markt node57700->node58280 node58391 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... node57700->node58391 node62332 vertikale Wettbewerbsbeschränkung node57700->node62332 node62457 Währung node62656 Wettbewerbspolitik node62656->node62655 node59324 Konzern node59324->node62655 node62655->node58391 node58138 Fusionskontrolle node58138->node58391 node62335 Vertragsfreiheit node62333 Vertrag node59084 juristische Person node57705 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) node57705->node57700 node57705->node62457 node57705->node59084 node57684 Europäischer Binnenmarkt node57705->node57684 node57701 Europäische Union (EU) node57705->node57701 node55857 Außenhandelspolitik node58280->node55857 node58280->node57701 node47299 Zahlungsverkehr node58280->node47299 node58391->node62335 node58391->node62333 node62332->node58391 node62332->node57684 node57684->node58280 node62124 Unternehmenszusammenschluss node62124->node62655
    Mindmap Europäisches Wettbewerbsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/europaeisches-wettbewerbsrecht-57700 node57700 Europäisches Wettbewerbsrecht node58280 Gemeinsamer Markt node57700->node58280 node62332 vertikale Wettbewerbsbeschränkung node57700->node62332 node62655 Wettbewerbsbeschränkung node57700->node62655 node57705 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) node57705->node57700 node58391 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... node58391->node57700

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete