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Einkommensteuer (ESt)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Begriff/Charakterisierung: Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Die Einkommensteuer ist:
    a) eine Ertragsteuer, da ihr nicht das Vermögen, sondern nur bestimmte Vermögenszuwächse unterliegen;
    b) eine direkte Steuer aufgrund der gegebenen Identität von Steuerschuldner und Steuerträger;
    c) eine Subjekt- oder Personalsteuer, deren persönlicher Charakter in der teilweisen Berücksichtigung des Alters und des Familienstandes wie auch der quantitativen und qualitativen Abstufung der individuellen Steuerverpflichtung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit (direkte und indirekte Progression, Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen, abzugsfähige Sonderausgaben) zum Ausdruck kommt (Einkommensteuertarif);
    d) eine Gemeinschaftsteuer, denn ihre Einnahmen fließen Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu.

    2. Steuersubjekte: natürliche Personen (§ 1 EStG). Im Fall von Personengesellschaften sind nicht diese selbst, sondern ihre Gesellschafter mit den ihnen zugerechneten Anteilen am erzielten Gewinn einkommensteuerpflichtig. Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen Subjekte der Körperschaftsteuer; die anteilige Gewinnausschüttung wird jedoch beim jeweiligen Anteilseigner der Einkommensteuer unterworfen.

    3. Steuerpflicht:
    a) Unbeschränkte Steuerpflicht gilt im Wesentlichen für natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 I EStG). Hierbei unterliegen gemäß § 2 I EStG sämtliche sowohl im Inland als auch im Ausland erzielten Einkünfte der inländischen Einkommensbesteuerung (Welteinkommensprinzip). Mittels internationaler Abkommen sucht man eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (Doppelbesteuerungsabkommen).
    b) Beschränkte Steuerpflicht gilt für natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, aber inländische Einkünfte haben (§ 1 IV EStG). Bei ihnen unterliegen nur die in § 49 EStG genannten, im Inland erzielten Einkünfte der Einkommensteuer: Dazu gehören Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb, etwa wenn für diesen im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (einschließlich der Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen) usw. Bei der Berechnung der inländischen Einkünfte gelten Sondervorschriften (§ 50 EStG). Auf Antrag können sich beschränkt Steuerpflichtige mit ganz überwiegend inländischen Einkünften (§ 1 III EStG, Grenzgänger) auch ansonsten als unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen.

    4. Steuerobjekt: Steuerobjekt oder Steuergegenstand meint den Tatbestand, an den das einzelne Steuergesetz eine Steuerpflicht knüpft. Die Einkommensteuer ist eine synthetische Steuer, d.h. der Steuergegenstand ist zusammengesetzt aus sieben Einkunftsarten, nämlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und Sonstige Einkünfte einschließlich Spekulationsgewinnen, Abgeordnetenbezügen und Alterseinkünften.

    5. Bemessungsgrundlage und Tarif: Seit 2009 liegt eine Einkommensteuer mit einer Tarifschedule für Kapitaleinkommen vor: Aus dem zu versteuernden Einkommen, das einem progressiven Tarif unterliegt, wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgegliedert. Für sie gilt ein eigener Steuertarif, nämlich die 25%-ige Abgeltungsteuer. Während im zvE der Grundsatz, gemäß der finanziellen Leistungsfähigkeit zu besteuern, dadurch sichergestellt wird, dass nur Gewinne und Überschüsse (objektives Nettoprinzip) abzüglich individueller, außergewöhnlicher Belastungen und Sonderausgaben (subjektives Nettoprinzip) besteuert werden, wird die Abgeltungsteuer von den Einnahmen ohne Abzug nachgewiesener Aufwendungen einbehalten (Bruttobesteuerung). Hier wird lediglich eine Erleichterung durch den gesetzlich fixierten Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei ledigen und 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen (§ 20 IX EStG) gewährt.Darüber hinausgehende nachgewiesene Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Der Tarif beträgt 25 Prozent (§ 32d I EStG) und die Steuer wird, soweit möglich, im Wege des Quellenabzugs mit abgeltender Wirkung erhoben (Abgeltungsteuer, §§ 43, 43a EStG). 
    Die Einkünfte aus den übrigen sechs Einkunftsarten werden zur Summe der Einkünfte (§ 2 III EStG) addiert und bilden die Ausgangsbasis für die Errechnung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 V EStG). Dieses unterliegt einem progressiven Einkommensteuertarif, dessen Progressionswirkung bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen durch eine Verdoppelung der Steuer auf das halbe gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten abgemildert wird (Splittingtarif). Gewerbliche Gewinne können auf Antrag nach § 34a EStG mit 28,25 % begünstigt besteuert werden, müssen bei einer späteren Entnahme jedoch mit 25% nachversteuert werden. Zu den Einkünften i.S. des EStG zählen nach § 2 II EStG nur der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit sowie der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei nicht-selbstständiger Arbeit, bei Kapitalvermögen nur, soweit zwingend oder optional die Regelbesteuerung anzuwenden ist, bei Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG. Zu unterscheiden sind daher Gewinn- und Überschusseinkunftsarten. Reduziert um v.a. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und verschiedene Freibeträge, insbesondere für Kinder, ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.

    6. Erhebungsformen: Die Einkommensteuer wird jährlich auf Basis einer Steuererklärung veranlagt. Bezieher von Arbeitslohn unterliegen einem Einbehalt der Einkommensteuer an der Quelle, der Lohnsteuer. Die meisten laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen ebenfalls einem Steuerabzug an der Quelle, der grds. 25%i-gen Kapitalertragsteuer. Der Quellenabzug soll in beiden Fällen die Steuererklärung verzichtbar machen. Dies ist aber nicht in allen Fällen möglich, z.B. wenn Arbeitnehmer im betreffenden Jahr geheiratet, im Ausland gearbeitet oder Einkünfte aus anderen Quellen erzielt haben, oder die Kapitaleinkünfte im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen, eine Missbrauchsbekämpfungsregel (§ 32d II Nr. 1 EStG) oder eine Option zum Teileinkünfteverfahren für Dividenden (§ 32d II Nr. 2 EStG) greift. Im Teileinkünfteverfahren werden nur 60% der nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Dividende im zu versteuernden Einkommen erfasst. Sie unterliegen dann wieder dem progressiven Regeltarif.

    7. Ermäßigungen: Auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ist die Gewerbesteuer (GewSt) bis zu einem Hebesatz von 380% anrechenbar (§ 35 EStG). 20% der Kosten für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können gem. § 35a EStG bis zu Höchstbeträgen von 510 €uro (Minijobs), 4.000 Euro (Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) und 1.200 Euro (Handwerkerleistungen) von der Steuerschuld abgezogen werden.

    8. Rechtliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG); Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV); Einkommen- und Lohnsteuerrichtlinien (EStR, LStR).
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