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erweiterter Eigentumsvorbehalt
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Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 BGB), der in Form eines Kontokorrentvorbehalts ausgedehnt wird. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt erlischt nicht bereits, wenn der Käufer die einzelne Kaufsache bezahlt hat, sondern erst, wenn alle oder bestimmte Teil-Forderungen in der Geschäftsbeziehung bzw. der Saldo beglichen sind. Ein sog. Konzernvorbehalt ist unwirksam (§ 449 III BGB). Der erweiterte Eigentumsvorbehalt findet sich insbesondere bei Kaufleuten (Kaufmann), gerade auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; gegenüber Verbrauchern ist er in AGBen regelmäßig unwirksam. Häufig erfolgt eine Kombination mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt.
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