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Erträge aus Aktien

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Erträge aus Aktien können sich ergeben in Form von Ausschüttungen, d.h. Zahlung von Gewinnanteilen durch die Aktiengesellschaft (AG), und in Form von Kursgewinnen.

    2. Steuerliche Behandlung:
    a) Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, so erzielt er bei einer Ausschüttung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe der Dividende. Diese unterliegen der Abgeltungsteuer, die als Kapitalertragsteuer (KapESt) in Höhe von 25 Prozent an der Quelle erhoben wird und die Einkommensteuer (ESt) abgilt (§§ 43 ff. EStG).  Werden die Dividenden anderen Einkunftsarten zugerechnet, so entfällt die abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer, und die Dividenden werden zu 60 Prozent in das zu versteuernde Einkommen einbezogen (Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40, § 3c II EStG). Bei Auszahlung (Gutschrift) der Dividende werden 25 Prozent Kapitalertragsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, soweit kein Freistellungsauftrag oder sofern keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sind nur dann vollständig auf die Einkommensteuer des Aktionärs anrechenbar, wenn die Dividenden in das zu versteuernde Einkommen einzurechnen sind (siehe Einkünfte aus Kapitalvermögen). Ansonsten ersetzt sie die Einkommensteuer. Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind die Dividenden nach § 8b I KStG körperschaftsteuerfrei, wenn die Kapitalgesellschaft zu mindestens 10% beteiligt ist. Da 5 Prozent in diesem Fall als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten (§ 8b V KStG), sind Dividenden dann tatsächlich zu 95 Prozent körperschaftsteuerbefreit. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer (GewSt) ist unabhängig von der Rechtsform jedoch erst ab einer Beteiligung von mindestens 15% zu Beginn des Erhebungszeitraums gegeben.  Die bei Auszahlung der Dividende einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie der anfallende Solidaritätszuschlag sind vollständig auf die Körperschaftsteuer (KSt) anrechenbar.
    b) Kursgewinne unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer. Realisierte Kursgewinne im Rahmen des Betriebsvermögens unterliegen stets der Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens bei Einkommensteuerpflichtigen oder der Schachtelbefreiung bei Kapitalgesellschaften.

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