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Eröffnungsgrund
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rechtlich relevanter Umstand, der zur Insolvenz einer Person führt (Insolvenzgrund) und materielle Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren, Eröffnung) darstellt. Bei jedem Schuldner bildet Zahlungsunfähigkeit den allgemeinen Eröffnungsgrund (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit nur bei Antrag des Schuldners selbst (§ 18 InsO), bei juristischen Personen wegen deren begrenzter Haftung auch Überschuldung (§ 19 InsO). Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind ebenfalls Eröffnungsgrund eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 320 InsO; Nachlass).
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