Direkt zum Inhalt

bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

(weitergeleitet vonErlaubnisrücknahme)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Aufhebung umfasst sowohl die Rücknahme einer rechtswidrigen als auch den Widerruf einer rechtmäßigen Erlaubnis (§ 35 KWG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann widerrufen (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG), wenn der Inhaber mit dieser Erlaubnis verbundene Auflagen (i.S. des § 32 II 1 KWG) nicht (rechtzeitig) erfüllt, z.B. nicht innerhalb angemessener Frist einen weiteren Geschäftsleiter bestellt. Eine Rücknahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Erlaubnis durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Täuschung, Drohung oder sonstige unlautere Mittel erwirkt worden ist. Außerdem ist die Aufhebung nach § 35 II KWG zulässig, wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht mehr ausgeübt worden ist (Nr. 1). Die Aufhebung ist auch zulässig, wenn das Kreditinstitut i.S. des KWG in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben wird, also z.B. Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft ausscheiden oder sterben (Nr. 2). Dem Alleininhaber ist hier ein ausreichender Zeitraum zuzubilligen, um einen neuen Geschäftspartner zu finden. Ein Aufhebungsgrund liegt auch dann vor, wenn der BaFin Tatsachen bekannt werden (selbst wenn sie schon bei Erlaubniserteilung bestanden haben), welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden (Nr. 3); dazu zählt auch die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung i.S. des KWG. Eine Aufhebung ist sodann zulässig, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern besteht, freilich nur, wenn diese nicht durch andere bankaufsichtliche Maßnahmen abgewendet werden kann. Von einer solchen Gefahr ist auch auszugehen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte der Eigenmittel des Instituts eintritt oder die Verluste in mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als zehn Prozent der Eigenmittel betragen (Nr. 4). Schließlich kommt eine Aufhebung dann in Betracht (Nr. 6), wenn ein Institut nachhaltig gegen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des Geldwäschegesetzes (GwG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der Verordnung (EU) 2015/847 oder von Ausführungsvorschriften hierzu sowie weiterer Bestimmungen von EU-Verordnungen verstoßen hat (Nr. 7, 9, 10) oder bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht mehr erfüllt sind (Nr. 7). Maßnahmen nach § 45 KWG oder § 46 KWG müssen also entweder ohne Erfolg bleiben oder von vornherein aussichtslos erscheinen. Sofern über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist, soll die BaFin nach § 35 IIa 1 KWG die Erlaubnis aufheben. Für die Dauer der offenen oder stillen Abwicklung bleibt das Unternehmen Institut i.S. des KWG und unterliegt weiterhin dessen Vorschriften. Die BaFin kann insoweit allgemeine Weisungen erlassen (§ 38 II KWG). Die Aufhebung der Erlaubnis ist von der BaFin im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bankaufsichtliche-massnahmen-aufhebung-oder-widerruf-der-erlaubnis-zum-betreiben-von-bankgeschaeften-55936 node55936 bankaufsichtliche Maßnahmen Aufhebung ... node58884 Institut i.S. des ... node55936->node58884 node58369 Geschäftsleiter node55936->node58369 node59401 Kreditinstitut i.S. des ... node55936->node59401 node56126 bedeutende Beteiligung i.S. ... node55936->node56126 node58253 Geldschöpfungsmultiplikator node58253->node59401 node70631 Know your employee-Prinzip node70631->node58884 node62358 Vier-Augen-Prinzip node62358->node58369 node59324 Konzern node59324->node58369 node58369->node59401 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node59401 node60428 Pauschalwertberichtigungen steuerliche Grundsätze node60428->node59401 node60197 Offenlegung der wirtschaftlichen ... node60197->node58884 node60197->node59401 node57346 Eigenmittel node57346->node55936 node59192 Kernkapital node57346->node59192 node57551 Ergänzungskapital node57346->node57551 node55689 Anteilseigner node56196 Beteiligung node61956 Treuhand node58394 gesetzlicher Vertreter node56126->node55689 node56126->node56196 node56126->node61956 node56126->node58394 node57330 Eigenkapital der Kreditinstitute node57330->node57346 node59192->node58884 node59192->node58369 node81780 Gesamtkapitalquote node81780->node57346 node58537 Großkredit node58537->node58884
    Mindmap bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bankaufsichtliche-massnahmen-aufhebung-oder-widerruf-der-erlaubnis-zum-betreiben-von-bankgeschaeften-55936 node55936 bankaufsichtliche Maßnahmen Aufhebung ... node56126 bedeutende Beteiligung i.S. ... node55936->node56126 node59401 Kreditinstitut i.S. des ... node55936->node59401 node58369 Geschäftsleiter node55936->node58369 node58884 Institut i.S. des ... node55936->node58884 node57346 Eigenmittel node57346->node55936

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete