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Revision von Erlaubniserteilung für Institute vom 14.11.2018 - 12:23

Erlaubniserteilung für Institute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Das gewerbsmäßige oder in vollkaufmännischem Umfang erfolgende Betreiben von Bankgeschäften i.S. des KWG (Kreditinstitut i.S. des KWG) und das Erbringen von Finanzdienstleistungen i.S. des KWG (Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG) bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 32 KWG). Erteilung, Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis werden im elektronischen Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht (§ 32 IV, § 38 III KWG). Zum Schutz der Gläubiger vor unzuverlässigen oder ungeeigneten Personen oder finanziell nicht fundierten Unternehmen darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn bestimmte personelle und kapitalmäßige Voraussetzungen gegeben sind. Ist keiner der in § 33 KWG genannten, teils zwingenden, teils fakultativen Versagungsgründe gegeben, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung (§ 33 III KWG). Eine (volkswirtschaftlich oder wettbewerbspolitisch motivierte) Bedürfnisprüfung ist nicht vorgesehen; sie wäre sowohl nach dem EG-Bankrecht als auch nach dem Verfassungsrecht (Berufsfreiheit) unzulässig.

    2. Voraussetzungen:
    a) Kapitalausstattung: Um den Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen und etwaige Anfangsverluste auffangen zu können, müssen die erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Inland zur Verfügung stehen. Sein Umfang richtet sich nach der Art der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Das spätere Unterschreiten der anfangs nötigen Kapitalausstattung bildet einen Grund für die Aufhebung der Betriebserlaubnis (§ 35 II Nr. 3 KWG).
    b) Zuverlässigkeit der Inhaber, Geschäftsleiter und anderer Personen: Wegen der Vertrauensempfindlichkeit des Kreditgewerbes müssen Inhaber (Antragsteller) und Geschäftsleiter zuverlässig sein (§ 33 I 1 Nr. 2 KWG). Zuverlässigkeit wird ferner gefordert von den Erwerbern bzw. Inhabern einer bedeutenden Beteiligung i.S. des KWG (§ 33 I 1 Nr. 3 KWG) (Zuverlässigkeit der Inhaber, Geschäftsleiter und anderer Personen).
    c) Fachliche Eignung wird von Inhabern sowie von Geschäftsleitern gefordert, die eine solche Funktion auch tatsächlich ausüben; sie muss für das konkrete Institut bestehen (§ 33 I 1 Nr. 4 KWG) (fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter).
    d) Vier-Augen-Prinzip.
    e) Obligatorisch für eine Erlaubnis sind ferner eine Hauptverwaltung im Inland sowie die Bereitschaft und Fähigkeit eines Instituts, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der jeweils beabsichtigten Geschäfte zu schaffen (§ 33 I 1 Nr. 6, 7 KWG); daher muss bei der Antragstellung auch ein tragfähiger Geschäftsplan vorgelegt werden (§ 32 I 2 Nr. 5 KWG).

    3. Versagungsgründe: Die BaFin darf einen Antrag auf Erlaubniserteilung auch ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Institut mit anderen Personen oder Unternehmen einen Unternehmensverbund bildet oder in einer engen Verbindung i.S. der CRR zu einem solchen steht und sich aus der Struktur des Beteiligungsgeflechts des Unternehmensverbunds oder aus dessen mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine Beeinträchtigung einer wirksamen Aufsicht über das Institut ergibt (§ 33 III 2 Nr. 1 KWG) oder dass das Institut eine Tochtergesellschaft eines Instituts mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, das keiner wirksamen Kontrolle unterliegt (§ 33 III 1 Nr. 3). Auch das Fehlen ausreichender Angaben oder Unterlagen beim Erlaubnisantrag ist ein Versagungsgrund, der jedoch vom Antragsteller innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr geheilt werden kann (§ 33 IV 2 KWG).

    4. Verfahren: Ein Antrag auf Erlaubniserteilung muss gemäß § 32 I 2 Nr. 7 KWG neben den bereits genannten Nachweisen auch Angaben zu Tatsachen enthalten, die auf eine enge Verbindung i.S. der CRR zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen. Sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden, müssen auch hierzu nähere Angaben gemacht werden (§ 32 I 2 Nr. 6 KWG), die bei Kreditinstituten umfangreicher als bei Finanzdienstleistungsinstituten (§ 32 I 4 KWG) sind. Einzelheiten zu den Angaben und Unterlagen ergeben sich nach § 32 I 3 KWG aus der Anzeigenverordnung (AnzV) (§ 24 IV KWG).
    Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts hat die BaFin die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung (Einlagensicherung) zu hören (§ 32 III KWG); mit Erteilung der Erlaubnis muss dem Institut ggf. die zuständige Entschädigungseinrichtung mitgeteilt werden (§ 32 IIIa KWG).

    5. Teilkonzession und Vollkonzession: Die BaFin kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen oder sie auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken (§ 32 II KWG). Eine solche Teilkonzession kommt z.B. bei Bürgschaftsbanken und bei Ratenkreditbanken in Betracht. Eine Vollkonzession berechtigt hingegen zum Betreiben sämtlicher Bankgeschäfte nach § 1 I 2 KWG bzw. Finanzdienstleistungen nach § 1 Ia 2 KWG.

    6. Aufhebung der Erlaubnis: bankaufsichtliche Maßnahmen.

    7. Verbotene Bankgeschäfte: Bestimmte Bankgeschäfte sind nach § 3 KWG generell verboten (verbotene Bankgeschäfte nach KWG) und daher nicht genehmigungsfähig. Ein schuldhafter Verstoß gegen § 3 KWG sowie ein Betreiben von (anderen) Bankgeschäften bzw. das Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 I KWG sind strafbar (§ 54 I KWG); die BaFin kann gegen solche „ungesetzlichen“ Geschäfte unmittelbar einschreiten (§ 37 I KWG).

    Vgl. auch Bankenaufsicht.

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