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Revision von Ergebnisrücklagen vom 16.11.2018 - 14:59

Ergebnisrücklagen

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    Gewinnrücklagen in Bilanzen der Genossenschaften (§ 337 II HGB). Sie sind aufzugliedern in die gesetzliche Rücklage und andere Ergebnisrücklagen.
    Kontext: Rücklagen der Institute, Eigenkapital der Kreditinstitute.

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