Ergebnisrücklagen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gewinnrücklagen in Bilanzen der Genossenschaften (§ 337 II HGB). Sie sind aufzugliedern in die gesetzliche Rücklage und andere Ergebnisrücklagen.
Kontext: Rücklagen der Institute, Eigenkapital der Kreditinstitute.
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