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Erfüllungsort
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Ort, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat (Leistungsort, vgl. § 29 ZPO). Der Erfüllungsort wird i.d.R. in einem Vertrag durch die Vertragsparteien vereinbart. Ist jedoch ein Ort für die Leistungshandlung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so muss gemäß § 269 BGB die Leistung des Schuldners regelmäßig an dem Ort erfolgen, an dem er zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (Holschuld).
Der Erfüllungsort ist auch ein besonderer Gerichtsstand.
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