Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Erbfolge vom 12.11.2018 - 18:21

Erbfolge

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    auf einer wirksamen Willenserklärung des Erblassers in Form einer Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) beruhende Erbeinsetzung. Anders als bei gesetzlicher Erbfolge ist der Erblasser nicht an eine Reihenfolge gebunden, sodass er testamentarisch andere Erbquoten festlegen oder andere Personen als Erben einsetzen kann (§§ 1937, 1941 BGB). Die Erbfolge kann auch auf Gesetz beruhen, sofern eine wirksame Willenserklärung des Erblassers fehlt. Gesetzliche Erben sind die Verwandten (z.B. Kinder, Geschwister) des Erblassers (§§ 1924–1930 BGB) sowie der überlebende Ehegatte (§ 1931 BGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com