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Revision von Equity-Methode vom 09.11.2018 - 15:12

Equity-Methode

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    1. Unternehmensbewertung: Ansatz zur (direkten) Berechnung des Marktwerts des Eigenkaitals, bei dem die den Eigentümern zustehenden Cashflows mit ihrem Renditeanspruch diskontiert werden. Bevorzugt u.a. für die Bewertung von Kreditinstituten.

    2. Rechnungslegung: Konsolidierungsmethode in der Konzernrechnungslegung. Wird von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss (im Unterschied zum Konzerntatbestand des beherrschenden Einflusses) auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmens (weder Tochter- noch Gemeinschaftsunternehmen), an dem eine Beteiligung nach § 271 I HGB besteht (assoziiertes Unternehmen), tatsächlich ausgeübt, ist diese Beteiligung gemäß § 311 I HGB in der Konzernbilanz unter einem gesonderten Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Die widerlegbare Vermutung lautet, dass ein maßgeblicher Einfluss bei einer Beteiligung von 20 Prozent oder mehr an einer Kapitalgesellschaft vorliegt. Die Equity-Methode begründet keine originäre Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Sie ist lediglich eine spezielle Form der Beteiligungsbewertung innerhalb des nach § 290 HGB oder § 11 PublG aufzustellenden Konzernabschlusses eines Mutterunternehmens. Bei der Equity-Methode werden anders als bei der Vollkonsolidierung die Vermögenswerte des assoziierten Unternehmens nicht in die Konsolidierung übernommen.

    Unter die Pflicht zur Bewertung „at equity” fallen nicht nur assoziierte Unternehmen, auf die lediglich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, sondern auch alle aufgrund der Nichtausübung des Wahlrechts nach § 310 HGB nicht quotal konsolidierten, aber gemeinsam geleiteten Unternehmen (Gemeinschaftsunternehmen) sowie alle vom Control-Konzept erfassten, aber aufgrund § 296 I HGB nicht vollkonsolidierten Tochterunternehmen. Für die nicht vollkonsolidierten Tochterunternehmen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beteiligung im obigen Sinne vorliegt und der rechtlich gesicherte maßgebliche Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird.

    Die Einbeziehung eines assoziierten Unternehmens „at equity” kann dann unterbleiben, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist (Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute) (§ 311 II HGB).

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